Wie erfolgt die Firmenwagen Berechnung bei der Steuer?

Ein Dienstwagen bringt eine Menge Vorteile, die es bei einem fairen Steuergesetz zu beachten gilt. Aber der Wagen verursacht dem Arbeitnehmer auch Kosten, die wiederum Beachtung erfahren müssen.

 

Viele Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber einen Firmen- oder Dienstwagen für das Verrichten von Dienstwegen, ob nun der hohe Staatsbeamte, der einen Wagen mit Chauffeur von der Dienststelle erhält oder der Mitarbeiter, der aus beruflichen Gründen sehr oft mit dem Fahrzeug unterwegs ist. Je höher die Stellung in der Firma, desto luxuriöser auch der Firmenwagen. So zählt der Dienstwagen heute schon als ein Statussymbol und man legt großen Wert darauf. Aber wie verhält es sich mit den Steuern und dem am Ende des Jahres fälligen Lohnsteuerausgleich? Denn auch Firmenwagen müssen in den unterschiedlichen Bereichen angerechnet werden. Zum einen erhöhen sie das zu versteuernde Monatseinkommen und zum anderen kann man bestimmte Ausgaben für den Wagen als Werbungskosten geltend machen.

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Wie sieht das nun in der Praxis aus? Man erhält zu Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Dienstwagen vom Arbeitgeber. Dieser hat zu dem Zeitpunkt einen bestimmten Neuwagenpreis. Der Betrag wird für die Berechnung nun auf volle Hunderter abgerundet, zum Beispiel ein Wagen mit dem Neupreis von 22.567 Euro erhält den anzuwendenden Preis von 22.500 Euro. Von dem ermittelten Preis für den Wagen wird nun 1% pro Monat auf das zu versteuernde Einkommen hinzugerechnet. In unserem Beispiel wären ­das 225 Euro pro Monat. Hinzu kommt noch eine Kilometerpauschale für den täglich zu bewältigenden Weg zur Firma. Der berechnet sich momentan aus 0,03% des Wagenpreises. Also bei uns gibt es pro Kilometer 6,75 Euro dazu. Auch das erhöht das zu versteuernde Einkommen im Monat, da der Wagen ja vom Arbeitgeber bereitgestellt wird.

Doch so ein Fahrzeug muss auch betankt und gewartet werden. In der Regel wird das zu einem Teil vom Arbeitnehmer übernommen. Dafür sieht das Steuerrecht folgende Regelung vor. Von dem, wie oben berechnet, zu versteuernden Einkommen werden jetzt die tatsächlich gefahrenen Kilometer zur Arbeitsstätte pauschal mit 0,30 Euro abgezogen. Zum Beispiel fährt unser imaginärer Arbeitnehmer an 17 Tagen im Monat 30 Kilometer zur Arbeit, dann kann er für diesen Monat 153 Euro geltend machen. Und wenn nun der Arbeitnehmer zum Beispiel eine Reinigung des Fahrzeugs vornehmen lässt oder eine Reparatur fällig wird, dann kann er auch diese Kosten anrechnen lassen. So verringert sich das zu versteuernde Einkommen wieder.

Mit diesen genannten Regelungen möchte der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen den Arbeitnehmern mit Dienstwagen und denen ohne schaffen. Da aber ein Firmenwagen nicht nur Vorteile bringt, sondern auch Kosten verursacht, muss das in einem fairen Steuergesetz auch Berücksichtigung finden. So sind die auf den ersten Blick sehr umständlich erscheinenden Berechnungen ganz sinnvoll, wenn man einen Ausgleich schaffen will. Diese Regelung gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen gekauft hat. Bei einem Leasingvertrag werden die Kosten zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.

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