Was sagt das Gesetz zu Weihnachtsgeld bei Mutterschutz?
Viele Frauen fragen sich, ob es gesetzliche Regelungen dazu gibt, ob das Weihnachtsgeld bei Mutterschutz ausgezahlt werden muss oder ob der Arbeitgeber es einbehalten darf. Die Gesetze hier sind eindeutig.
Unabhängig davon, ob eine Frau nach der Elternzeit ihre Arbeit wieder antreten will oder nicht, das Gesetz sagt eindeutig, dass das Weihnachtsgeld bei Mutterschutz ebenfalls ausgezahlt werden muss. Dies wurde vor einer Weile einer jungen Mutter bestätigt, die während ihres Mutterschutzes als Einzige in der Firma keine Weihnachtsgratifikation erhalten hatte. Das Weihnachtsgeld ist das dreizehnte Monatsgehalt, dass vom Gesetzgeber zwar nicht vorgeschrieben wird, gesteht der Arbeitgeber seinen Angestellten diese Zahlung aber im Vertrag zu, ist sie Teil des Gehaltes und damit denselben Regeln unterworfen, wie die regulären Lohnzahlungen.
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Es ist zwar möglich, vertraglich festzuhalten, dass die Zahlung des Weihnachtsgeldes vom Arbeitgeber jederzeit eingestellt werden kann, jedoch darf diese Einstellung niemals nur für einzelne Personengruppen erfolgen. Wenn der Rest des Betriebes im Dezember eine zusätzliche Zahlung erhält, muss das Weihnachtsgeld bei Mutterschutz ebenfalls gezahlt werden. Mutterschutz sind die Wochen vor und nach der Geburt, in denen eine Mutter unter besonderem Schutz steht. Zum Wohl der Frau und des neugeborenen Kindes darf die Arbeit in dieser Zeit nicht fortgesetzt werden. Auch eine Kündigung während des Mutterschutzes ist rechtlich nicht zulässig. Wenn einige Wochen nach der Geburt (die Dauer kann bei besonderen Umständen variieren) der Mutterschutz ausgelaufen ist, steht es der Mutter frei, die Arbeit wieder anzutreten oder die Elternzeit zu beantragen. Während der Elternzeit gelten ebenfalls genau festgelegte Rechte für die Mutter.
Der Arbeitgeber muss ihr nach Ablauf der Zeit eine gleichwertige Stelle anbieten, eine Kündigung ist aufgrund der Elternzeit nicht gestattet. Auch das Weihnachtsgeld muss innerhalb dieser Zeit gezahlt werden. Dabei muss die Frau sich nicht entschieden haben, ob sie nach der Elternzeit in die Firma zurückkehren möchte oder nicht. Der Arbeitgeber kann jedoch bei Vertragsabschluss eine Fortzahlung des Weihnachtsgeldes in der Elternzeit ausschließen. Da es sich um eine zusätzliche vertragliche Leistung handelt, ist ein solcher Ausschluss rechtmäßig, gilt aber auch dann nicht für das Weihnachtsgeld bei Mutterschutz.
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