Was man beim Leasen aus privater Hand riskiert
Privatpersonen haben neben Selbstständigen und Geschäftsleuten zunehmend Anteil am Leasingmarkt. Vom neuen Auto über die Kaffeemaschine bis hin zur Heimkinoanlage kann alles geleast werden.
Niedrige Raten und Null-Prozent-Leasing sind Schlagworte, die in zunehmendem Maße auch Privatpersonen ansprechen. So stieg 2007 der prozentuale Anteil privater Leasing-Nehmer auf 9,1 Prozent. Das zeitlich begrenzte Mieten mit anschließender Übernahme-Option wirbt mit geringen monatlichen Belastungen. Privatpersonen können sich so, ohne bestehendes Kapital, ein Auto oder andere hochpreisige Sachgegenstände leisten. Allerdings ziehen sie, im Gegensatz zu Selbstständigen, keine steuerlichen Vorteile aus Leasing-Projekten, da Privatpersonen aus rechtlichen Gründen keine Betriebsausgaben absetzen können.
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Werden Anzahlungssumme und Raten besonders niedrig gewählt, findet keine wirkliche Abzahlung statt. Zusätzlich wird der Kaufpreis durch Zinsen und Verwaltungsgebühren erhöht. Die niedrigen monatlichen Raten reichen oft nur zur Abdeckung der anfallenden Zinsen, die eigentliche Kaufsumme bleibt bis zur finalen Ablösungssumme bestehen. So sind die vermeintlich billigen Leasing-Angebote für Privatpersonen möglicherweise mit späteren Schulden verbunden. Leasing ermöglicht es, die Ableistung des Kaufpreises zu splitten beziehungsweise auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Gleichzeitig birgt diese Methode auch Risiken.
Da beim Leasing der Gesamtpreis von einer Bank oder einem anderen Kreditinstitut vorgestreckt wird, ist der Leasing-Nehmer der Bank gegenüber verpflichtet. Leistet er seine Raten nicht pünktlich, kann es zu rechtlichen Problemen kommen. Diese sind mit finanziellen Folgen verbunden. Gibt der Kunde am Ende der Laufzeit das geleaste Produkt zurück, läuft er Gefahr, eventuelle Beanstandungen des Leasing-Gebers finanziell abdecken zu müssen. Übernimmt er das Produkt, fällt, je nach bereits geleisteter Zahlungssumme, eine Ablösungssumme an.
Im Gegensatz zum Finanzierungsmodell bleibt der geleaste Gegenstand solange im Besitz des Leasing-Gebers, bis die Ablösesumme erfolgt ist.
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