Unterhalt für Alleinerziehende: Was steht Ihnen zu?
Unterhalt für alleinerziehende Mütter und Väter steht diesen unter Umständen auch dann zu, wenn man mit dem Ex-Partner nicht verheiratet war. Entscheidend ist die Finanzlage des Vaters und das Alter des Kindes.
Wenn eine langjährige Beziehung in die Brüche geht, ist das für alle Beteiligten eine schwierig zu bewältigende Angelegenheit. Gemeinsame Besitztümer müssen aufgeteilt werden, was oft nur mit großen und kleinen Machtkämpfen sowie vielen Schmerzen möglich ist.
Sind bei einer solchen Trennung Kinder im Spiel, wird es besonders schwierig. In den meisten Fällen leben die Kinder anschließend bei der Mutter, alleinerziehende Väter sind hingegen eher die Ausnahme als die Regel.
Vor dem Jahre 2008 galten für Verheiratete großzügige Unterhaltsregelungen. Der betreuende Elternteil musste erst bei Eintritt der Schulpflichtigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um eine Vollzeitstelle musste sich sogar erst bei Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes bemüht werden. Bis dahin war das andere Elternteil - meist der Vater - für den Unterhalt sowohl von Mutter und Kind zuständig. Im Hinblick auf unverheiratete Paare gab es jedoch eine Diskrepanz: Hier hatte nur das Kind, nicht jedoch die Mutter Anspruch auf Unterhalt.
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Seit Januar 2008 gilt nun das neue Unterhaltsgesetz, welches mittlerweile in Teilen durch diverse Urteile u. a. des Bundesgerichtshofs revidiert wurde. Unterhalt für alleinerziehende Mütter und Väter steht diesen jetzt auch dann zu, wenn die Eltern vorher nicht miteinander verheiratet waren. Abhängig ist die Zahlung von der Finanzkraft des Ex-Partners sowie vom Alter des Kindes. Prinzipiell besteht eine Unterhaltspflicht für den betreuenden Elternteil bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes, erst danach kann die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt werden. Allerdings auch mit gewissen Einschränkungen: Für einen Betreuungsplatz muss gesorgt sein (auch dafür, wer diesen finanziert) und die Mutter muss überhaupt erst eine Arbeit haben - mit passenden Arbeitszeiten.
Der Unterhalt für Alleinerziehende wird nach der Höhe des väterlichen Einkommens berechnet und danach, wie viel Kindesunterhalt der Vater zu zahlen hat. Einen gewissen Betrag darf - und muss - er als Mindestbehalt behalten, dieser ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Kindesunterhalt ist bei der Berechnung vorrangig.
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