Pendler-Pauschale vermindert zu versteuerndes Einkommen
Wer nicht von zu Hause aus arbeitet, sondern jeden Tag zu seinem Arbeitsplatz pendeln muss, der kann in seiner Steuererklärung die sogenannte Pendler-Pauschale geltend machen. Ausschlaggebend ist die Kilometeranzahl.
Auch wenn der Begriff der Pendler-Pauschale nicht ganz korrekt ist, denn eigentlich müsste es juristisch korrekt „Entfernungspauschale“ heißen, so ist die Pendler-Pauschale fast jedem ein Begriff. Denn als Pendler-Pauschale wird der Betrag bezeichnet, den man in seiner Steuererklärung für den Weg vom Wohnort zum Arbeitsplatz geltend machen kann. Und zwar unabhängig davon, ob man den Arbeitsplatz zu Fuß, per Fahrrad, mit dem eigenen PKW oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht. Wichtig ist allein die entsprechende Kilometerzahl, wobei angefangene Kilometer nicht berücksichtigt werden. Ebenso unberücksichtigt bleibt, wenn der Arbeitnehmer die Strecke zwischen seiner Wohnung und dem Arbeitsplatz mehrmals am Tag zurücklegt, beispielsweise in der Mittagspause oder bei einer Unterbrechung der Arbeitszeit. Der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz kann dementsprechend nur ein einziges Mal pro Tag geltend gemacht werden und das auch nur an den Tagen, an denen eine entsprechende Fahrt tatsächlich stattgefunden hat. Pro Kalenderjahr kann zudem nur ein Maximalbetrag geltend gemacht werden, der momentan bei 4.500 Euro liegt.
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Die Pauschale wurde in Deutschland mehrmals überarbeitet und war immer wieder Grundlage für politische Diskussionen. Nachdem die Pauschale vor einigen Jahren zunächst gekippt worden war, können Pendler seit 2009 wieder 30 Cent pro Kilometer geltend machen und damit zur Minderung ihres zu versteuernden Einkommens beitragen. Die einzigen Ausnahmen bilden die Anreise per Flugzeug oder per Taxi, die nicht von der Entfernungspauschale gedeckt werden. Darüber hinaus muss für die Berechnung der Entfernungspauschale stets die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zugrunde gelegt werden.
Ähnlich wie in Deutschland gibt es eine solche Entfernungspauschale auch in anderen europäischen Ländern, auch wenn die Ausführungen hier meist unterschiedlich sind. So kann in den Niederlanden, in Schweden, Norwegen und Finnland die entsprechende Pauschale beispielsweise nur dann geltend gemacht werden, wenn öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden. In Tschechien, Griechenland, Großbritannien und Irland dagegen ist eine solche Pauschale unbekannt.
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