Leasingvertrag – ein Begriff und seine Bedeutung
Praktische Bedeutung hat der Leasingvertrag vor allem bei der Finanzierung von Fahrzeugen. Aber auch Bürotechnik, Software, Maschinen und Immobilien werden heute von Unternehmen geleast.
Bei einem Leasingvertrag beschafft und finanziert der Leasinggeber das Leasinggut. Gegen Zahlung eines Nutzungsentgeltes (Leasingzins) überlässt er dies dem Leasingnehmer für eine bestimmte Zeit zum Gebrauch. Es handelt sich insoweit um einen atypischen Mietvertrag. Da der Leasingvertrag nicht normiert ist, finden die Vorschriften über die Miete entsprechend Anwendung. Dies gilt allerdings nur, wenn die vertraglichen Vereinbarungen, die nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit vorgehen, Regelungslücken aufweisen.
Es gibt aber auch Unterschiede zwischen Miete und Leasing. So schuldet nicht der Leasinggeber wie der Vermieter im Mietrecht die Wartung und Instandhaltung der Sache, sondern diese Pflichten werden auf den Leasingnehmer übertragen. Dies gilt ebenso für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Verkäufer oder Hersteller. Im Gegenzug erhält der Leasingnehmer eine Kaufoption. Nach Ablauf der Leasingzeit erhält er so die Möglichkeit, Eigentümer der Sache zu werden. Der Restwert ist im Vertrag beziffert. Bereits beim Abschluss des Leasingvertrages sollte in diesem Zusammenhang darauf geachtet werden, dass der Restwert möglichst realistisch eingeschätzt wird, denn ein zu niedriger angesetzter Restwert erhöht die monatlich oder quartalsweise zu zahlenden Leasingraten. Ebenso kann der Abschluss eines Anschlussvertrages oder die Rückgabe des Leasinggutes vereinbart werden.
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Beim Leasing wird zwischen Finanzierungsleasing und operativem Leasing unterschieden. Ersteres ist das klassische Finanzierungsmodell. Charakteristisch ist eine lange Laufzeit der Verträge, wobei der Leasingnehmer das vollständige Risiko für das Leasinggut trägt. Bei Verlust oder Beschädigung muss er dem Leasinggeber Schadensersatz leisten. Demgegenüber zeichnet sich operatives Leasing durch eine kurze Vertragslaufzeit aus. Die Leasingraten decken hier nicht die Anschaffungskosten, Zinsen und Nebenkosten für das Leasinggut. Es wird insoweit von Teilamortisation gesprochen. Im Gegensatz zur Teilamortisation erzielt der Leasinggeber bei der Vollamortisation einen vollständigen Kostenausgleich. Um dies nicht zu gefährden, sind solche Verträge unkündbar.
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