Kommanditgesellschaft-Gründung und Tätigkeitsaufnahme

Eine Form von Personengesellschaften ist die Kommanditgesellschaft. Gründung dieser bedeutet, dass mindestens zwei Personen einen Gesellschaftsvertrag schließen und die Geschäftstätigkeit aufgenommen wird.

 

Die Kommanditgesellschaft, kurz KG, ist eine Form der Personengesellschaften. Dies bedeutet, dass es eine Person gibt, die mit ihrem gesamten Vermögen haftet - der Komplementär. Außer ihm gibt es mindestens eine weitere Person (der Kommanditist), die lediglich mit ihrem eingebrachten Vermögen haftet. Die gründenden Personen werden auch Gesellschafter genannt. Potenziellen Kreditgebern oder Lieferanten bietet diese Personengesellschaft die Sicherheit, dass sie im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, ihr Geld von dem Komplementär bekommen. Für potenzielle Teilhaber, also Kommanditisten, lässt sich das Risiko durch die Haftungsbeschränkung auf die Höhe ihrer Vermögenseinlage beschränken.

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Bei der Kommanditgesellschaft-Gründung sind zunächst ein Komplementär und mindestens ein Kommanditist nötig, die beabsichtigen, sich mit dieser Gesellschaftsform wirtschaftlich zu betätigen. Die Personen können sowohl natürliche (beispielsweise ein Kaufmann), als auch juristische (zum Beispiel eine andere Gesellschaft) Personen sein. Sollte der Komplementär eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) sein, so muss dies im Namen vermerkt werden. Eine Kapitalgesellschaft haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen und beschränkt indirekt den Haftungsumfang der KG. Die zweite wesentliche Voraussetzung ist die Aufnahme der Geschäftstätigkeit, das heißt, die Gesellschaft nimmt aktiv am wirtschaftlichen Leben teil und tritt beispielsweise in Verhandlungen mit Lieferanten oder bietet offiziell ihre Produkte an.

Grundsätzlich ist ein Gesellschaftsvertrag zur Kommanditgesellschaft-Gründung nicht vorgeschrieben, allerdings empfiehlt er sich, um im Streitfall für Klarheit zu sorgen. In dem Gesellschaftsvertrag sollten neben anderen Punkten vor allem der Name der Gesellschaft und das Geschäftsfeld bezeichnet sein.

Für die rechtmäßige Kommanditgesellschaft-Gründung ist es nicht notwendig, diese bereits beim zuständigen Amtsgericht im Handelsregister einzutragen. Unabhängig davon sollte dies dennoch schnellstmöglich nach Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages und der Aufnahme des Geschäftsbetriebes erfolgen.

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