Berechnung von Krankengeld: Das steht Betroffenen zu.

Wenn ein Arbeitnehmer krank wird, muss der Arbeitgeber sechs Wochen lang das Gehalt weiterzahlen. Danach greift das gesetzliche Krankengeld. Die Berechnung von Krankengeld geschieht auf Grundlage des letzten Verdienstes.

 

Die meisten Arbeitnehmer sind inklusive einer Krankengeldzahlung versichert. Das trifft vor allem auf abhängig Beschäftigte und Arbeitslose zu. Selbstständige haben nur Anspruch auf eine Zahlung im Krankheitsfall, wenn sie freiwillig bei ihrer Krankenkasse eine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Krankengeld wird nur bei einer tatsächlich vorliegenden Erkrankung und höchstens für die Dauer von 78 Monaten gezahlt. Dieser Zahlungszeitraum ist jedoch fiktiv, da dem kranken Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen zusteht, die aber auf die Bezugsdauer des Krankengeldes angerechnet wird. Effektiv ergibt sich also eine Zahlungshöchstdauer von 72 Monaten. Krankengeld wird nicht bei Unfällen oder Verletzungen gezahlt, in diesen Fällen greift die Unfallversicherung. Bei Arbeitslosen fällt die sechswöchige Lohnfortzahlung weg, sie erhalten vom ersten Tag der Krankschreibung an ein Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Für Selbstständige gelten sehr unterschiedliche Beginnregelungen, hier hängt der Beginn der Krankengeldzahlung vom gewählten Versicherungstarif und der Satzung der jeweiligen Krankenkasse ab.

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Die Berechnung von Krankengeld erfolgt nach folgendem Prinzip: Zugrunde gelegt werden 70 Prozent des letzten vollen Brutto- und 90 Prozent des letzten vollen Nettoeinkommens. Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Gratifikationen und geleistete Überstunden der letzten 12 Monate fließen ebenfalls in die Berechnung von Krankengeld ein. Bei Arbeitnehmern oder Selbstständigen mit schwankendem bzw. unregelmäßigem Einkommen wird der Durchschnitt der letzten drei Monate herangezogen. Summa Summarum werden in der Regel ca. 75 Prozent des letzten Nettoverdienstes ausgezahlt.

Während der Dauer der Leistung bleibt die Versicherungspflicht für Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehen, wobei die Krankenkasse den Arbeitgeberanteil bis zu 80 Prozent übernimmt. Beiträge zur Krankenversicherung müssen während des Bezuges nicht entrichtet werden. Die Zahlung von Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, wird also nachträglich zur Ermittlung der Einkommenssteuer herangezogen.

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