Testament anfechten: Welche Gründe kann es dafür geben?

Um zu erreichen, dass ein Testament rechtlich nicht existiert hat, kann man dieses Testament anfechten, sofern ein Grund dafür vorliegt. Berechtigt dazu sind die Personen, denen diese Anfechtung Vorteile bringt.

 

Will man ein Testament anfechten, ermöglicht das Erbrecht dies dem Nachlassgericht zu erklären, selbstverständlich nur, wenn ein stichhaltiger Grund vorliegt. Berechtigte Personen sind z. B. die gesetzlichen Erben, Ersatzerben, Vorerben gegen eine Nacherbeinsetzung oder die Gegenseite, nämlich derjenige, der die Anordnung des Erbes oder eine Auflage gegen ihn ablehnen will. Über die Anfechtung können sich die Erben auch gegen die Testamentsvollstreckung wehren.

Das Testament anfechten kann man ein Jahr nach dem Zeitpunkt, nachdem man als Erbe vom Anfechtungsgrund erfahren hat, jedoch innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Jahren nach dem Erbfall. War die Anfechtung erfolgreich, wird das Testament oder zumindest ein Teil davon als nichtig erklärt.

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Gründe für eine Anfechtung können sein: Der Erblasser hat sich beim Verfassen des Testaments geirrt. Das bedeutet, er kann sich vertippt haben oder unterlag bezüglich eines bedeutenden Umstandes einem Irrtum. Ein weiterer Grund ist der „Erklärungs- und Motivirrtum“. Dies bedeutet entweder im eigenhändigen Testament ein Verschreiben oder eine drastische Umstandsänderung. Ein weiterer Grund für die Anfechtung ist auch, wenn ein Pflichtteils-Berechtigter übergangen wurde. Dies kann passieren, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung nichts von der Existenz eines Pflichtteils-Berechtigten wusste und diesen daher nicht berücksichtigten konnte. Allerdings hat diese Anfechtung nur Erfolg, wenn davon auszugehen ist, dass der Erblasser den Erben bei Kenntnis des Umstandes berücksichtigt haben würde.

Der letzte Grund ein Testament anzufechten ist die Erbunwürdigkeit. Dies ist laut Gesetz z. B. derjenige, der den Erblasser getötet hat, versucht hat ihn zu töten oder ihn vorsätzlich davon abgehalten hat, ein Testament zu verfassen, zu ändern oder aufzuheben. Erbunwürdig ist auch derjenige, der den Erblasser aus gleichem Grund arglistig täuscht oder bedroht. Wurde diesem die Täuschung oder Drohung nicht verziehen, fällt das Erbe demjenigen zu, der geerbt hätte, wenn es den Erbunwürdigen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht gegeben hätte.

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