Neu seit 2009: Die Abgeltungssteuer auf Zinserträge

Alle, die Einkünfte aus Kapitalanlagen beziehen, müssen sich seit 2009 auf die Neuregelung einstellen. Wie sich die Abgeltungssteuer auf Zinserträge im einzelnen auswirkt, hängt ganz von der individuellen Situation ab.

 

Mit dem Jahr 2009 hat sich für alle, die Einkünfte aus Kapitalanlagen beziehen, in steuerlicher Hinsicht viel verändert, denn es wurde die Abgeltungssteuer auf Zinserträge, Dividenden, Gewinne aus Spekulationsgeschäften und weitere Einkommensarten in Höhe von 25% eingeführt. Sie ist eine Quellensteuer, was bedeutet, dass die auszahlende Stelle die Steuer direkt an den Fiskus abführt.

Zuvor wurden diese Einkommensarten genauso wie etwa das Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Auf manche Einkommensarten fielen teilweise sogar überhaupt keine Steuern an. Beispielsweise konnte man Aktien oder andere Wertpapiere kaufen und später mit Gewinn wieder verkaufen. Solange man darauf achtete, diese Papiere mindestens ein Jahr lang zu halten und dann erst wieder zu veräußern, blieb der Gewinn aus dieser Spekulation komplett steuerfrei. Diese Regelung wurde mit der Abgeltungssteuer abgeschafft. Es ist nun nicht mehr relevant, wie lange man die Papiere behält. Sobald man sie mit Gewinn veräußert, fällt die Abgeltungssteuer an.

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Es ist individuell sehr unterschiedlich, wie weit der Einzelne davon betroffen ist – ob er dadurch also mehr Steuern zahlt als mit der alten Regelung, oder ob er dadurch sogar profitiert. Letzteres ist oft dann der Fall, wenn der persönliche Einkommensteuersatz deutlich höher liegt als die 25% der Abgeltungssteuer. Dass auf diese Art vor allem die Bezieher sehr hoher Einkommen einen Vorteil von der Neuregelung haben können, war einer der wesentlichen Kritikpunkte. Dieser Standpunkt ist nachvollziehbar. Wer mit seinem persönlichen Steuersatz deutlich unter den 25% liegt, hat auf den ersten Blick einen großen Nachteil zu befürchten.

Wie groß diese Benachteiligung durch die Abgeltungssteuer auf Zinserträge allerdings tatsächlich ausfällt, und ob derjenige überhaupt einen Nachteil hat, hängt vom Einzelfall ab. So gibt es nach wie vor den Sparerfreibetrag. Wer also nur Zinserträge aus festen Anlagen verbucht, die in ihrer Summe unter dem Freibetrag liegen, für den ändert sich steuerlich überhaupt nichts.

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