Geringfügig Beschäftigte – (fast) reine Frauensache
Geringfügig Beschäftigte hat es in den meisten Ländern schon immer gegeben. Nur die Regeln für die entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse haben sich immer wieder mehr oder weniger radikal geändert.
Fast 5 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland fallen unter das Stichwort geringfügig Beschäftigte – so eine aktuelle Zählung der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Die meisten dieser besonderen Beschäftigungsverhältnisse werden dabei von Frauen ausgeübt, egal ob im Haupt- oder im Nebenberuf. Wie groß die Ausprägung im Einzelnen ist, kann zwar sehr unterschiedlich sein, doch in manchen Regionen wurden unter dem Stichwort geringfügig Beschäftigte bis zu zwei Dritteln Frauen gezählt. Der typische „Minijobber“, wie geringfügig Beschäftigte auch oft genannt werden, ist also eher weiblich. Eingesetzt werden die Minijobber dabei vor allem im Einzelhandel oder auch bei Putzkolonnen. Aber auch manche Büros greifen, vor allem in Stoßzeiten, auf die Minijobber zurück. Unterschieden werden die geringfügig Beschäftigten dabei in geringfügig entlohnte Beschäftigte einerseits und kurzfristig Beschäftigten andererseits.
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Vor der Jahrtausendwende wurde eine geringfügige Beschäftigung vor allen Dingen an der Anzahl der Stunden bemessen, die der Arbeitnehmer beispielsweise in einem Büro oder einem Supermarkt arbeitete. Maximal 15 Wochenstunden waren regelmäßig erlaubt, der Lohn durfte ein Siebtel des Durchschnittsverdienstes nicht übersteigen. Gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge mussten bei einem solchen Beschäftigungsverhältnis weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber gezahlt werden. Ansprüche gegenüber der Sozialversicherung erwarben die Beschäftigten damit nicht. Mitte 2003 wurde das Gesetz dann wiederum geändert, die Begrenzung auf maximal 15 Wochenstunden entfiel mit der Neureglung. Als Bemessungsgrenze für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis wurde damit ausschließlich der Arbeitslohn gewertet. Seit 2003 darf er 400 Euro im Monat nicht übersteigen.
Geringfügige Beschäftigungen können allerdings nicht nur in Unternehmen, sondern auch in Privathaushalten ausgeübt werden. Dabei muss der Arbeitgeber bestimmte Pauschalabgaben an den Staat leisten. Eine Krankenversicherungspauschale gehört dabei ebenso dazu wie eine Rentenversicherungspauschale wie Beiträge zur Unfallversicherung.
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