Ehegatten Unterhalt - neue Rechtsgrundlage seit 2008

Ehegatten Unterhalt ist in seinen Grundlagen seit der Reform im Januar 2008 deutlich verändert worden. Es kommt verstärkt zu Einzelfallentscheidungen, die den konkreten Fall auf seine Billigkeit untersuchen.

 

Der Ehegatten Unterhalt wird differenziert in den Unterhalt, der bis zur Scheidung zu zahlen ist und eigentlich Trennungsunterhalt heißt, und den nachehelichen Unterhalt, der erst nach der rechtskräftigen Scheidung zu leisten ist. Im Januar 2008 fand eine Reform statt, die es ermöglicht, den nachehelichen Unterhalt leichter einzuschränken oder auch in seiner Dauer zu befristen. Trotzdem kann es im Einzelfall beim Ehegatten Unterhalt doch noch lebenslange Zahlung geben. Grundlage für die Entscheidungen darüber ist das Einkommen in der gewesenen Ehe bzw. des Unterhaltspflichtigen und wie dieses Einkommen in der Ehe gewirkt hat. Insgesamt muss man sagen, dass diese Reform die Rechtssicherheit tangiert hat und erst langsam durch Höchstrichterliche Entscheidungen interpretiert wird. Insgesamt wird jetzt viel mehr der Einzelfall im Fokus stehen und die Billigkeit als Grundlage des Urteils einen größeren Stellenwert haben.

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Der Trennungsunterhalt setzt eine räumliche Distanz und eine Trennung der Lebensführung voraus. Hinzu kommt, dass diese Trennung auch auf eine Trennung auf Dauer oder eine Scheidung abzielt. Weitere Bedingung ist, dass der unterhaltsbeanspruchende Teil bedürftig ist. Im Endeffekt läuft es darauf hinaus, dass beide Partner den gleichen Lebensstandard bis zur Trennung haben sollen wie in der früher bestehenden Ehe. Möglicherweise muss auch der früher nicht berufstätige Ehepartner jetzt eine Tätigkeit aufnehmen. Dabei ist selbstverständlich darauf zu achten, dass dieser möglicherweise durch die Betreuung der Kinder dazu nur eingeschränkt in der Lage ist.

Im nachehelichen Unterhalt verbinden sich ganz unterschiedliche Gründe, die für den Unterhalt sprechen: Zunächst die Betreuung gemeinsamer Kinder, aber auch das Alter oder die Gebrechlichkeit durch Krankheit können einen Unterhaltsanspruch begründen. Wer erwerbslos ist, kann Anspruch auf Unterhalt haben oder auf eine Hilfsleistung, die die eigenen Einkünfte aufstockt. Ist der Partner, der Unterstützung begehrt, noch in der Ausbildung, kann auch dies zu Zahlungen führen. Andere Gründe, die sich als recht und billig erweisen, sind ebenfalls denkbar.

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