Betriebliche Altersvorsorge sichert Arbeitnehmer ab

Neben der gesetzlichen und der privaten Vorsorge für das Alter, gibt es in Deutschland zusätzlich die betriebliche Altersvorsorge. Definiert ist sie im so genannten Betriebsrentengesetz.

 

Dass man für das Alter finanziell vorsorgen sollte, hat sich mittlerweile hinreichend herumgesprochen. Und auch, dass man, wenn man am Ende keine böse Überraschung erleben will, sich nicht allein auf eine einzige Säule der Vorsorge stützen sollte. Vor allem aus diesem Grund setzen viele Arbeitnehmer deshalb immer häufiger auf private Vorsorgemodelle – vom Kauf einer Immobilie über Aktienfonds bis hin zu unterschiedlichen Anlagemodellen. Eine weitere Möglichkeit ist die so genannte betriebliche Altersvorsorge, die an ein bestehendes Arbeitsverhältnis geknüpft und ein freiwilliges Angebot des jeweiligen Arbeitgebers ist.

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Wem eine solche betriebliche Altersvorsorge zusteht,das ist gesetzlich genau definiert. So sind beispielsweise Unternehmer von dieser Form der finanziellen Zuwendung ausgeschlossen. Möglich ist sie dagegen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Ebenso ist es möglich, dass so genannte „Betriebsfremde" in den Genuss dieser Vorsorgeart kommen, allerdings nur, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen arbeiten. Besondere Regelungen gelten für die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Möglich ist bei dieser Form der Vorsorge sowohl eine arbeitgeber- als auch eine arbeitnehmerfinanzierte Versorgung – je nachdem, wie die Beiträge gezahlt werden. In Deutschland ist allerdings eine Mischfinanzierung die verbreiteteste Form der Finanzierung.

Wie genau die Leistungen definiert werden, hängt von der Vertragsart ab. Eine Form für die betriebliche Altersvorsorge ist beispielsweise die so genannte Leistungszusage. Dabei wird genau definiert, wie viel Geld der Arbeitnehmer als Rente, als Kapitalleistung oder bei Tod beziehungsweise Invalidität erhält. Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage dagegen zahlt der Arbeitgeber entweder in regelmäßigen Abständen oder als einmalige Summe einen bestimmten Betrag an eine vorher festgelegte Versorgungseinrichtung. Daraus ergeben sich wiederum bestimmte Leistungen, die dem Arbeitnehmer zugesagt werden. Doch egal für welche Variante man sich entscheidet, alle drei Jahre müssen die Leistungen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

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