Was bedeutet der Begriff anrechenbare Kosten?
Die genaue Begriffsbestimmung, welche Kosten man als anrechenbar bezeichnet, findet man in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Damit ist klar, dass die Kosten im Zusammenhang mit Bautätigkeiten entstehen.
Der Bau einer Immobilie verursacht neben den reinen Baukosten auch eine Reihe von Zusatzkosten, von denen man einige als anrechenbar bezeichnet. Unter diesem Begriff werden alle Kosten zusammengefasst, die mit dem Bau, Umbau, der Renovierung, Instandhaltung oder Instandsetzung einer Immobilie anfallen können. Diese Kosten sind nach den geltenden Verwaltungsvorschriften und auf der Grundlage der ortsüblichen Preise zu ermitteln.
Als anrechenbar gelten Kosten in der Regel, wenn der Auftraggeber auf der Grundlage der ortsüblichen Preise Material bereitstellt oder Eigenleistungen vornimmt, wenn er nicht übliche Vergünstigungen von Lieferanten oder ausführenden Unternehmen erhält, wenn er bestimmte Leistungen gegeneinander aufrechnen lässt oder wenn er selbst beschaffte Baustoffe oder Bauteile verwenden lässt. Dabei muss der Auftraggeber nicht zwangsläufig selbst Architekt oder Ingenieur sein. Nach der Neuordnung der Honorarordnung im August 2009 geht es darum, dass Architekten- oder Ingenieurleistungen erbracht werden, unabhängig davon, welcher Ausbildungsstand zugrunde liegt.
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Bei der Ermittlung, welche Kosten als anrechenbar gelten, unterscheidet man vier Gruppen. Grundsätzlich immer anrechenbar sind Kosten für die Baukonstruktion und besondere Baukonstruktionen. Anrechenbar bei der Planung und Überwachung sind Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks, der Abwasser- und Versorgungsanlagen und der Verkehrsanlagen sowie Wirtschaftsgegenstände und künstlerisch gestaltete Bauteile. Als teilweise anrechenbar gelten Kosten für die Installation, betriebliche Einbauten und die Betriebstechnik und das Herrichten der Grünflächen. Grundsätzlich nicht anrechenbar im Sinne der Verordnung sind die Kosten für den Erwerb oder das Freimachen der Immobilie bzw. des Grundstücks, Erschließungskosten und andere Abgaben, die Einfriedung, das Erstellen von Anlagen für Sonderzwecke und sonstige Außenanlagen.
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