Vertragsgestaltung: Arbeitsvertrag für Aushilfen
Aushilfen werden dann eingestellt, wenn beispielsweise Saisonarbeiten anstehen oder Auftragsspitzen zu bewältigen sind. Auch bei Aushilfen sollte darauf geachtet werden, dass der Arbeitsvertrag richtig gestaltet ist.
In der Regel werden Aushilfen als geringfügig Beschäftigte in Unternehmen eingestellt, das heißt, sie werden bei der sogenannten Minijobzentrale angemeldet und zahlen keine steuerlichen Abgaben.Der Arbeitgeber zahlt lediglich eine entsprechende Sozialversicherungspauschale und führt zudem einen kleinen Betrag an die Rentenversicherung ab. Zu beachten ist, dass Aushilfen nur dann als geringfügig Beschäftigte gelten, wenn das Gehalt 400 Euro nicht übersteigt.
Damit keine Unstimmigkeiten aufkommen, sollte ein Aushilfenvertrag für Aushilfen nicht allzu allgemein formuliert werden. Vertragliche Klauseln zum Arbeitsort, Krankheits- und Urlaubsfall, Verschwiegenheit, Lohn, etc.
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sollten mindestens im Vertrag eingefügt werden. Ebenso sollte der Vertrag auch das Thema Kündigung behandeln. So kann es durchaus sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der einen entsprechenden Vertrag anfertigt, um spätere Auseinandersetzungen bzw. Gerichtsverfahren auszuschließen. Des Weiteren können auch zahlreiche Musterverträge im Internet gefunden werden.
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