Rente auf Zeit – ein Begriff und seine Bedeutung

Erwerbsunfähigkeit kann viele Ursachen haben. Für die Betroffenen stellt sich sodann die Frage, wie es finanziell weitergeht. Dabei sollte ein möglicher Anspruch auf Rente auf Zeit nicht außer Acht gelassen werden.

 

Bei der Rente auf Zeit handelt es sich um eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die allerdings nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird. Sie beruht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Versicherten und wird nur gezahlt, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt des Rentenbeginns das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Zeitrente ist, dass die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit – das heißt innerhalb von drei Jahren – wieder behoben werden kann. Die Rentenversicherung prüft, ob die Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit deutlicher größer ist als alle anderen Möglichkeiten. Nur wenn dies nach objektiver, sachverständiger Würdigung der Fall ist, kann eine Zeitrente gezahlt werden. Entscheidend ist somit die Erwerbsfähigkeit des Versicherten. Dieser Begriff ist zwar gesetzlich nicht definiert, aber die Rechtsprechung hat einige Kriterien entwickelt. Demnach ist erwerbsfähig, wer in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt, durch eine seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende berufliche Tätigkeit zu bestreiten. Für die Rente auf Zeit muss die Erwerbsfähigkeit vorher in vollem Umfang bestanden haben. Dies bedeutet, dass kein Anspruch besteht, wenn der Versicherte bereits zu Beginn des Versicherungsverhältnisses über ein bestimmtes körperliches Leiden verfügte und dies zu einem späteren Zeitpunkt als Grundlage für seinen Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung geltend macht. Hier fehlt es sodann am Absinken der Erwerbsfähigkeit.

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Zeitrente wird erst ab dem siebenten Monat der Erwerbsunfähigkeit für höchstens drei Jahre gezahlt. Der Bewilligungsbescheid benennt den jeweiligen Endtermin. Zu diesem Termin fällt die Zeitrente kraft Gesetz weg. Die Rentenversicherung prüft nicht von vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes, ob der Versicherte weiterhin erwerbsunfähig ist. Selbstverständlich kann der Versicherte aber vor Ende des Bewilligungszeitraums einen erneuten Antrag stellen. Eine Zeitrente kann mehrmals verlängert werden, wobei jedoch die Gesamtdauer von sechs Jahren nicht überschritten werden darf.

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