Prinzipiell muss man jede Abfindung versteuern
Während es früher noch Freibeträge gab, muss man heute jede Abfindung versteuern, unabhängig davon, wie hoch sie ausfällt. Dabei wird die Steuer aber nach einer für den Steuerzahler günstigeren Formel berechnet.
Eine Kündigung ist immer eine unangenehme Sache, insbesondere dann, wenn man schon mehrere Jahre bei seinem Arbeitgeber tätig war und sich dort immer wohl gefühlt hat. Nur in wenigen Fällen liegt es an der eigenen Arbeitsleistung, dass der Arbeitsvertrag gekündigt wird. Schwierige wirtschaftliche Lagen zwingen Unternehmen oft dazu, Stellen abzubauen. Dabei müssen sie sich an gewisse soziale Kriterien halten. Alleinstehende erhalten daher meist als erste die Kündigung, auch wenn sie immer gute Arbeit geleistet haben. Viele Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern bei einer betriebsbedingten Kündigung immerhin eine Abfindung, deren Höhe sich nach der bisherigen Betriebszugehörigkeit richtet. Damit kann man zumindest die ersten Monate der Arbeitslosigkeit oder die Zeit bis zum Antritt einer neuen Stelle überbrücken.
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Früher war ein Teil dieser Zahlung von der Einkommensteuer befreit. Viele Menschen haben diese Regelung noch im Hinterkopf und wissen gar nicht, dass sie ihre Abfindung versteuern müssen. Sie muss auf jeden Fall bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Allerdings gelten hier bei der Steuerrechnung besondere Regelungen, so dass die Steuer deutlich niedriger ausfällt als bei den meisten anderen Einkommensquellen. Der Grund dafür ist die sogenannte Fünftelregelung. Dabei wird nicht die gesamte Abfindung entsprechend der Einkommensteuertabelle besteuert, sondern der Gesamtbetrag zunächst durch fünf geteilt. Für den so ermittelten Betrag wird die fällige Steuer berechnet und dann mit fünf multipliziert. Da die Einkommensteuersätze gestaffelt sind, führt diese Berechnungsformel zu einer deutlichen Steuerersparnis für den Zahlungsempfänger. Diese kann, wenn man eine hohe Abfindung versteuern muss, mitunter mehrere Tausend Euro betragen.
Wird die Abfindung nicht nach einer betriebsbedingten Kündigung, sondern im Rahmen eines Auflösungsvertrags gewährt, führt dies beim Anspruch auf Arbeitslosengeld zu einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Außerdem kann sich der Auszahlungsbeginn durch eine gesetzlich festgelegte Ruhezeit um bis ein Jahr nach hinten verschieben.
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