Neuer Arbeitsvertrag – Grundlegendes zur Befristung

Wird ein neuer Arbeitsvertrag mit Befristung eingegangen, endet dieser automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Solche Verträge sind zum Schutz des Arbeitnehmers jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig.

 

Der Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse gibt dem Arbeitgeber bei der Personalplanung die notwendige Flexibilität. So können beispielsweise durch Mutterschutz oder Krankheit ausgefallene Mitarbeiter ersetzt werden. Befristete Arbeitsverhältnisse liegen daher zuvorderst im Interesse des Arbeitgebers. Sie geben dem Arbeitnehmer aber auch die Chance, im Anschluss einen unbefristeten Vertrag zu erhalten, denn kein Arbeitgeber wird auf Mitarbeiter verzichten wollen, die zuverlässig und motiviert sind.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund ist grundsätzlich nur bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Dabei darf der Vertrag insgesamt dreimal verlängert werden. Ein neuer Arbeitsvertrag mit Befristung muss somit nicht von vornherein auf zwei Jahre angelegt sein. Von der Höchstdauer ohne Sachgrund gibt es jedoch Ausnahmen. So ist es in den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung zulässig, Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zu vier Jahren zu befristen. Um älteren Arbeitnehmern einen leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen, sieht der Gesetzgeber weiterhin die Möglichkeit vor, mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der Dauer und Vorliegen eines Sachgrundes einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Liegen die vorgenannten Einschränkungen allerdings nicht vor, bedarf es für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses stets eines sachlichen Grundes. Das Gesetz benennt einige Beispiele, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist. Demnach liegt ein Sachgrund für eine Befristung unter anderem vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nur vorübergehend besteht oder die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt. Letzterer Sachgrund kann jedoch nur eine einmalige Befristung im Anschluss an die Ausbildung rechtfertigen.

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Unabhängig davon, ob ein Sachgrund vorliegt oder nicht, bedarf ein neuer Arbeitsvertrag mit Befristung der Schriftform. Eine entsprechende mündliche Abrede ist prinzipiell nichtig und führt dazu, dass es sich sodann tatsächlich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt.

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