Neue Kündigungsfrist nach Mietrechtsreform von 2001

Nach der Mietrechtsreform, die am 1.9.2001 in Kraft getreten ist, gilt für Mieter eine einheitliche neue Kündigungsfrist, die, unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses, drei Monate beträgt.

 

Am 1.9.2001 trat eine Mietrechtreform in Kraft. Dadurch kam auch eine einheitliche neue Kündigungsfrist zum Tragen. Unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses beträgt die neue Kündigungsfrist seitdem drei Monate. Bis zu 12 Monate (ab 10 Jahren Mietverhältnis) lief die Kündigungsfrist hinsichtlich der alten Gesetzgebung. Wenn Mieter jedoch einen noch nach altem Recht geschlossenen Mietvertrag haben und diesen kündigen wollen, stellt sich nun die Problematik, welche Kündigungsfrist solch ein Mieter einhalten muss.

Dahin gehend gibt es mittlerweile verschiedenste Urteile, die man durchaus als vermieterfreundlich bezeichnen kann. So hat ein Gericht in Berlin-Charlottenburg entschieden, dass auch heutzutage noch die alten Kündigungsfristen Wirkung erhalten können. In dem Mietvertrag, der diesem Fall zu Grunde lag, hieß es sinngemäß: Drei Monate beträgt die Kündigungsfrist. Sechs Monate beträgt diese, wenn seit Beginn des Mietverhältnisses weniger als fünf Jahre vergangen sind. Neun Monate beträgt die Kündigungsfrist, wenn seit Einzug acht Jahre ins Land gezogen sind und 10 Monate Kündigungsfrist tritt ein, wenn die Wohnung mehr als 10 Jahre bewohnt worden ist.

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Mit der neuen Dreimonatsfrist kündigte der Mieter trotz der im Mietvertrag vereinbarten Kündigungsklauseln und machte dabei einen Paragrafen geltend, nach dem der Vermieter zum Nachteil des Mieters keine abweichenden Kündigungsfristen im Mietvertrag fixieren darf. Das Gericht allerdings hielt diese Vorschrift nicht für rechtens und anwendbar, wenn vor dem 1.9.2001 wirksame Kündigungsfristen per Vertrag nach altem Recht im Mietvertrag festgezurrt wurden. Uneinigkeit herrscht allerdings zwischen Anwaltschaft, Gerichten und dem zuständigen Bundesministerium darüber, wann eine Kündigungsfrist im Hinblick auf die alte Rechtsprechung gilt. Dass die im Mietvertrag festgeschriebenen, längeren Kündigungsfristen für den Mieter gültig und wirksam sind, stellte das Gericht in Charlottenburg fest. Nach Ansicht der Richter sprach dafür schon die Formulierung „...beträgt die Kündigungsfrist...“. Hier handele es sich um eine eigenständige Vereinbarung.

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