Minijob-Rechner als Leitfaden für die Verdiensthöhe

Auf dem deutschen Arbeitsmarkt gibt es verschiedene Formen der Beschäftigung. Neben der Vollzeit- und der Teilzeitbeschäftigung sind dies verstärkt geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.

 

Eine Vollzeitbeschäftigung lässt sich nicht pauschal definieren, sondern hängt von der regelmäßigen Wochenarbeitszeit bestimmter Branchen ab. Wird in einer Branche beispielsweise nur 35 Stunden pro Woche gearbeitet, so gelten alle Arbeitnehmer, die weniger arbeiten, als Teilzeitbeschäftigte. In einer Branche, in der pro Woche aber 40 Stunden gearbeitet werden, ist ein Beschäftigter mit 35 Stunden de facto bereits ein Teilzeitbeschäftigter. Eine Aussage über die wöchentliche Arbeitszeit reicht also nicht aus, sondern diese muss im Zusammenhang mit der Standardarbeitszeit der Branche gesehen werden.

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Bei einer geringfügigen Beschäftigung gibt es mehrere Unterscheidungen, die auch Einfluss auf das tatsächlich gezahlte Nettoentgelt für den Arbeitnehmer haben. Am bekanntesten ist sicherlich der 400-Euro-Job, bei dem die monatliche Verdienstgrenze von 400 € nicht überschritten werden darf. Wichtig dabei ist, dass auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in die Berechnung mit einfließen. Wer also pro Monat 400 € ausbezahlt bekommt und zusätzlich am Jahresende 200 € Weihnachtsgeld erhält, gilt nicht mehr als Beschäftigter nach der 400-Euro-Regel. Ausnahmen davon gibt es nur, wenn durch unerwartete Umstände wie eine Krankheitsvertretung mehr Stunden geleistet werden als vorgesehen. Insofern dies nicht öfter als in 2 Monaten pro Jahr vorkommt, gilt die EUR 400-Euro-Regel noch als eingehalten.

Wichtig sind diese Unterscheidungen für die Zahlung von Lohnsteuer und Sozialabgaben. Bei einem Verdienst bis 400 € werden diese pauschal vom Arbeitgeber beglichen und schmälern nicht den Verdienst des Mitarbeiters. Bei einem Gehalt zwischen 400,01 € und 800 € ist der Arbeitnehmer in der sogenannten Gleitzone. Für Arbeitnehmer in der Gleitzone besteht eine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung, das heißt, dass die Beiträge nicht mehr nur pauschal von Arbeitgeber, sondern jetzt auch vom Arbeitnehmer zu zahlen sind. Die zu zahlenden Beträge sind dabei aber abgestuft und beginnen bei sehr geringen Sätzen. Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse parallel aus, kann auch dies zu einer anderen Bewertung der Geringfügigkeit führen.

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