Haushaltsnahe Tätigkeiten: steuerliche Behandlung
In der Steuererklärung können Ausgaben für gewisse Tätigkeiten angegeben werden, um diese von der Steuer absetzen zu können. Dabei sind einige Voraussetzungen zu beachten, um von der Regelung profitieren zu können.
Für bestimmte Kostenarten erlaubt das Gesetz zur Einkommensteuer, dass diese von der Steuerzahlung im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung zum Teil befreit werden. Dazu gehören auch die Ausgaben der haushaltsnahen Tätigkeiten, die ein steuerpflichtiger Arbeitnehmer im privaten Bereich ausführen lässt und hierfür ein Entgelt zahlt. Dabei wird die Steuerschuld in ihrer Summe gemindert, wenn eine Berechtigung besteht, nicht aber die Bemessungsgrundlage selbst. Zu diesen Kosten gehören insbesondere Handwerkerleistungen, die etwa für Reparaturen oder auch Renovierungen im Haushalt anfallen. Auch die Ausgaben Pflegekräfte oder Haushaltshilfen fallen unter diese Gesetzgebung und können angegeben werden.
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Bei der Einreichung des Anspruches muss berücksichtigt werden, dass hierfür ein festgelegter Maximalbetrag pro Jahr gilt. Darüber hinaus müssen die Rechnungen für die Leistungen der Steuerklärung beigefügt werden und es muss ebenfalls ein Beleg vorhanden sein, der die Überweisung des Betrages nachweist. Daher sind Barzahlungen gegen eine Quittung nicht ausreichend, um eine Steuerminderung vom Finanzamt zu erhalten.
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