Für pfändbares Einkommen gelten spezielle Regeln
Auch wenn der Arbeitgeber zur Lohnpfändung gesetzlich verpflichtet ist, sollte genau geprüft werden, ob pfändbares Einkommen korrekt berechnet wurde. Dies gilt vor allem für die Berücksichtigung Unterhaltspflichtiger.
In die Situation der Lohnpfändung zu kommen, ist für jeden Betroffenen höchst unangenehm. Bei diesem Tatbestand hat der Arbeitgeber einige Punkte zu beachten; unter anderem die Pfändungsfreibeträge, die in der sogenannten Pfändungstabelle festgeschrieben sind. Hiermit schützt der Gesetzgeber den Schuldner davor, von den Gläubigern kahl gepfändet zu werden. Dem Gläubiger werden durch die Pfändungsfreigrenzen für das monatliche Einkommen, sei es aus erzieltem Lohn oder aus erhaltenen Sozialleistungen, Beträge zugesprochen, die er behalten darf, insofern er ansonsten kein anderweitiges Vermögen besitzt. Diese Maßnahmen dienen der Sicherung des Existenzminimums des Schuldners. Somit ist pfändbares Einkommen natürlich immer niedriger als die Gesamteinkünfte.
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Die Freigrenze für pfändbares Einkommen ist abhängig von unterhaltspflichtigen Personen. Hierzu gehören Kinder, Eltern oder Großeltern, aber auch Enkelkinder und Ehepartner. Grundlage für die Berechnung der Pfändungsgrenzen sind aber nur die Personen, für die Unterhaltspflicht besteht und für die auch wirklich Unterhaltsleistungen gezahlt werden. Die sogenannte normale Pfändungstabelle gilt also für externe Forderungen. Werden Forderungen direkt beim Schuldner geltend gemacht, beispielsweise durch das Jugendamt, gelten niedrigere Sätze.
Kommt es zu Pfändungsansprüchen, ist der Arbeitgeber gesetzlich zur Pfändung des Einkommens verpflichtet. Um aber sicher zu gehen, dass der Arbeitnehmer den pfändbaren Betrag auch korrekt ermittelt, empfiehlt es sich in jedem Fall, die Abrechnung zu überprüfen. Vor allem ist zu kontrollieren, ob alle berechtigten Unterhaltspflichtigen gemäß der geltenden Pfändungstabelle korrekt berücksichtigt worden sind.
Weiterhin stehen auch pfändbare und nicht pfändbare Zusatzvergütungen im Fokus. Diese sind zumeist im Arbeitsvertrag genau geregelt. Nicht pfändbares Einkommen aus Zusatzvergütungen sind beispielweise Erziehungsgelder, Studienbeihilfe und Blindenzulagen. Weitere unpfändbare Sondervergütungen sind in den §§ 850 a der Zivilprozessordnung festgehalten. Sondervergütungen sollten daher generell per Barscheck, bar auf die Hand oder auf ein zusätzliches Konto gezahlt werden.
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