Für Ehrenämter Aufwandsentschädigungen bekommen
Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen oder in gemeinnützigen Organisationen. Hierbei kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, damit Helfer nicht auf ihren Kosten sitzen bleiben.
Eine Aufwandsentschädigung ist prinzipiell dafür da, entstandene Kosten durch das Erbringen einer Leistung zu decken. Dies gilt sowohl bei ehrenamtlichen Helfern als auch bei sonstigen Jobs, wobei eine Aufwandsentschädigung nicht mit einem Lohn gleichzusetzen ist. Beispiele für das Zahlen einer Aufwandsentschädigung kann unter anderem der Trainer eines Fußballvereins sein, ein Teilnehmer in einer wissenschaftlichen Studie, oder ein kommunaler Politiker. Insgesamt ist nicht festgelegt, wie hoch eine Aufwandsentschädigung ausfallen darf. Allerdings ist dieses Geld ab einer bestimmten Grenze als Einkommen zu sehen und muss voll versteuert werden. Unterhalb dieser Grenze gilt ein steuerlicher Freibetrag, der für bestimmte Arten der Aufwandsentschädigung geltend gemacht werden kann. Bei der Beachtung des Freibetrages ist es unerheblich, woher die Aufwandsentschädigung kommt, beispielsweise kann diese auch von mehreren Organisationen kommen. Ein weiterer steuerlicher Vorteil ist bei der Aufwandsentschädigung ausgeschlossen, wie der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
- parkavenue: Lohnerhöhungen über steuerfreie...
- Schlagen Sie hier relevante und interessante weiterführende Inhalte zu diesem Artikel vor.
Grundsätzlich wird im Steuerrecht zwischen drei verschiedenen Arten der Aufwandsentschädigung unterschieden. Zunächst gibt es den sogenannten Übungsleiterfreibetrag. Dieser gilt für die Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter in einem Verein. Grundsätzlich sollte diese Tätigkeit pädagogisch ausgerichtet sein, allerdings kann der Übungsleiterfreibetrag auch für Ferienbetreuer, Künstler und Pflegekräfte geltend gemacht werden. Wichtig ist die Ausübung bei einem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt. Für den Freibetrag gilt eine Grenze von 2100 Euro im Jahr, die steuerfrei bleibt. Die zweite Möglichkeit eines Freibetrags ist der sogenannte Ehrenamtsfreibetrag. Dieser gilt ähnlich wie bei den Übungsleitern für eine nebenberufliche Tätigkeit, wichtig dabei ist nur, dass sich die Tätigkeit in Art und Umfang deutlich vom Hauptberuf unterscheidet. Die Ehrenämter für diesen Freibetrag können beispielsweise Vereinsvorstände sein, Gerätewarte, Tierausbilder oder -betreuer, oder rechtliche Betreuer. Ebenfalls sollte die Tätigkeit bei einem Verein oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts ausgeübt werden. Der Ehrenamtsfreibetrag gilt nur bis zu einer Grenze von 500 Euro im Jahr, die steuerfrei bleiben.
Eine dritte Möglichkeit der Steuerbefreiung ist eine ehrenamtliche Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Dies kann beispielsweise ein Mitglied in einem Verwaltungsrat sein, oder kommunalpolitische Aufgaben werden ausgeübt. Hierbei ist ein Betrag bis zu 175 Euro durchschnittlich pro Monat steuerfrei. Im Allgemeinen können als Höchstgrenze 2100 Euro pro Jahr angesehen werden, Beträge darüber hinaus sind in jedem Fall steuerpflichtig. Sind sich Personen nicht sicher, in welche Kategorie ihre ehrenamtliche Tätigkeit gehört, können entsprechende Fachleute um Rat gefragt werden. Auch die Hilfe durch einen Steuerberater kann nützlich sein.
- Urkundenvorlagen kostenlos im Internet...
- Kostenlose Urkundenvorlagen als...
- Fernstudium Heilpädagogik - Weiterbildung...
- Die Umschulung zur Erzieherin bietet...
- Einen Testament-Vordruck kostenlos...
- Selbst individuelle Urkunden erstellen...
- Ein kostenloses Briefkopf-Muster...
- Kostenlose Bewerbungsdeckblatt...
- Beim Foto-Shooting als Männer Model...
- Zertifikate Vorlagen kostenlos...
