Eine Kündigung bei Krankheit ordnungsgemäß erhalten

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber muss meist rechtlich abgesichert sein, um sie geltend zu machen. Meist genießen Arbeitnehmer einen Kündigungsschutz, daher muss ein guter Grund für eine Kündigung vorliegen.

 

Im Normalfall genießen Arbeitnehmer durch das Gesetz einen allgemeinen Kündigungsschutz, der sie vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen schützt. Eine Voraussetzung für diesen Kündigungsschutz ist eine Beschäftigung, die bereits länger als ein halbes Jahr besteht. Trotz des Kündigungsschutzes sind jedoch Kündigungen aus guten Gründen möglich, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen können, oder aus wichtigen betrieblichen Gründen ausgesprochen werden. Zu der sogenannten personenbedingten Kündigung zählt auch der Grund der Krankheit des Arbeitnehmers, die ihn in Zukunft daran hindert, seinen Arbeitsvertrag zu erfüllen. Eine Krankheit hindert einen Arbeitgeber also nicht daran, eine Kündigung auszusprechen, sie kann sogar den benötigten Grund hierzu liefern. Allerdings gibt es auch in diesen Fällen gewisse Voraussetzungen, die für eine Kündigung erfüllt sein müssen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen bei der Person des Arbeitnehmers, ist die Kündigung unwirksam und kann angefochten werden.

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Die erste Voraussetzung nennt sich negative Gesundheitsprognose und besagt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung eine Prognose aufgrund von Tatsachen vorliegen muss, welche Erkrankungen im bisherigen Umfang bescheinigt. Im Prinzip ist damit gemeint, das eine Krankheit dauerhaft anhalten muss und eine baldige Gesundung nicht erwartet wird. Die zweite Voraussetzung geht auf die Fehlzeiten ein, die durch die Krankheit des Arbeitnehmers entstehen. Diese müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers führen, seien sie betrieblich oder wirtschaftlich. Die Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn es zu Störungen im Ablauf des Betriebes kommt, oder wenn der Arbeitgeber durch weitere Lohnzahlungen belastet wird. In der dritten Voraussetzung wird schließlich eine Interessenabwägung vorgenommen, die zugunsten des Arbeitgebers entschieden werden muss. Dabei werden die Interessen beider Seiten verglichen und es fließt die Beurteilung der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Krankheitsursache, die durchschnittlichen Fehlzeiten anderer Arbeitnehmer sowie das Lebensalter des Arbeitnehmers mit ein. Nach dieser Abwägung muss festgestellt werden, dass die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist.

Treffen all diese Voraussetzungen ein, kann eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Unterschieden wird bei einer Krankheit des Arbeitnehmers noch zwischen verschiedenen Arten der Krankheit. Diese kann entweder durch häufige Kurzzeiterkrankungen, eine dauernde Arbeitsunfähigkeit, eine langandauernde Krankheit oder eine krankheitsbedingte Leistungsminderung ausgedrückt werden. Je nach Art dieser typischen Fälle kann eine andere Rechtsprechung im Arbeitsrecht erfolgen. Haben Arbeitnehmer bereits eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten und sind sich nicht sicher, ob diese wirklich rechtssicher ist, können sie diese durch einen Anwalt überprüfen lassen. Arbeitnehmer können ebenfalls durch einen Arzt überprüfen, ob beispielsweise die negative Gesundheitsprognose wirklich zutrifft. Werden bestimmte Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung nicht erfüllt, können Arbeitnehmer vor einem Arbeitsgericht klagen und erreichen eventuell die Unwirksamkeit der Kündigung. Ist dies vom Gericht bestätigt worden, muss der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden.

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