Die Zustellung der Kündigung korrekt organisieren

Viele Geschäftsführer und Personalchefs müssen gelegentlich Kündigungen verfassen. Um das Kündigungsschreiben rechtskräftig zuzustellen, gibt es einige Vorgaben, die unbedingt eingehalten werden sollten.

 

Eine Kündigung bei einer Arbeitsstelle ist stets ein rechtlicher Vorgang, der auch korrekt durchgeführt werden sollte. Bei vielen Personalchefs gehört dieser Vorgang zur täglichen Arbeit, doch auch Geschäftsführer von kleineren Betrieben müssen manchmal zum Mittel der Kündigung greifen und kennen sich eventuell nicht gut damit aus. Formal gesehen gibt es bei der Kündigung einige Vorgaben, die meist auch korrekt eingehalten werden. Doch selbst beim letzten Schritt, der Zustellung können Fehler entstehen, beispielsweise wenn der Betroffene der Kündigung nicht anwesend ist. Arbeitgeber sollten bei einer Kündigung stets darauf achten, dass das Dokument als zugestellt gilt, denn ansonsten kann später behauptet werden, man habe nichts davon gewusst.

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Selbst wenn eine Kündigung persönlich überreicht wird, muss diese nicht unbedingt vom gekündigten Mitarbeiter angenommen werden. Wird der Zugang des Kündigungsschreibens bei einer persönlichen Übergabe durch den Personalchef seitens des Gekündigten nicht akzeptiert und wird zurückgegeben, gilt die Kündigung nicht als zugestellt und ist somit auch nicht gültig. Arbeitgeber sollten daher auf eine rechtskräftige Instanz vertrauen, die den Vorgang der Zustellung übernimmt. In erster Linie ist dies ein Gerichtsvollzieher oder ein offizieller Zusteller des Gerichts, der diese Aufgabe übernimmt. Zwar ist der Vorgang dann mit einigen Kosten verbunden, doch der Arbeitgeber kann bei der Kündigung darauf vertrauen, dass diese rechtsverbindlich zugestellt wird. Im Zweifel muss stets der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung zugestellt wurde. Im Falle einer Beauftragung des Gerichtsvollziehers kann dieser im Zweifel beim Arbeitsgericht die Zustellung bezeugen.

Vor der Zustellung des Kündigungsschreibens sollten Arbeitgeber darauf achten, dass diese den gängigen Formalia entspricht. In jedem Fall muss eine bestimmte Frist beachtet werden, innerhalb der die Zustellung erfolgen muss. Diese Frist wird meist durch tarifliche Verträge oder im individuellen Arbeitsvertrag festgesetzt und kann daher vom Arbeitgeber nicht umgangen werden. Andernfalls besteht wiederum die Möglichkeit für den Gekündigten, das Schreiben anzufechten. Bei der Zustellung ist außerdem noch zu beachten, dass ein elektronischer Versand meist nicht ausreicht. Die Zustellung muss daher in schriftlicher Papierform erfolgen. Auch ein Versenden der Kündigung mit der Post kann nicht als rechtssicher gelten, da nachgewiesen werden muss, dass das Schreiben im sogenannten "Machtbereich" des Gekündigten angelangt ist. Die sicherste Möglichkeit ist die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, doch es gibt noch weitere Möglichkeiten. Eine persönliche Übergabe ist prinzipiell rechtssicher, allerdings muss das Schreiben dann auch von der Person selbst entgegengenommen werden. Auch das persönliche Einwerfen des Schreibens in den Briefkasten oder ein Postfach des Mitarbeiters macht die Kündigung gültig, da der Briefkasten ebenfalls zum sogenannten Machtbereich gehört. Die Kündigung kann auch mündlich bereits in der Arbeitsstelle ausgesprochen werden, allerdings ist zu beachten, dass die schriftliche Form für die rechtliche Gültigkeit relevant ist. Daher müssen Arbeitgeber in jedem Fall dafür sorgen, dass die Schriftform frist- und formgerecht dem Mitarbeiter zugestellt wird.

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