Bereinigtes Nettoeinkommen: Grundlagen und Berechnung

Um die Höhe für Ehegatten- oder Kindesunterhalt festlegen zu können, wird das bereinigte Nettoeinkommen berechnet. Dieses setzt sich aus dem regulären Nettoeinkommen und anrechenbaren Abgaben zusammen.

 

Das Nettoeinkommen steht für das Einkommen eines Haushaltes, was den Arbeitnehmern nach Abzug aller notwendigen Steuern und Abgaben zur Verfügung steht. Im Gegensatz dazu ist das Bruttoeinkommen das Gehalt, welches ein Arbeitgeber zwar verdient, von dem aber die abzuführenden Beträge noch nicht abgezogen wurden. Der Arbeitgeber ist dafür zuständig, die Abgaben von dem Bruttoeinkommen anzuweisen und zahlt dem Arbeitnehmer schließlich das Nettoeinkommen aus.

Das bereinigte Nettoeinkommen dagegen wird dann benötigt, wenn es im Fall einer Scheidung zu Unterhaltsforderungen kommt. Es setzt sich zusammen aus dem jährlichen Nettoeinkommen, von dem Vorsorgeaufwendungen, zu berücksichtigende Schulden und bereits bestehende Unterhaltspflichten abgezogen werden. Vorsorgeaufwendungen sind beispielsweise Zahlungen für Versicherungen oder eine Altersvorsorge. Bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens werden jedoch nicht immer alle Schulden berücksichtigt. Es kommt darauf an, warum ein Kredit aufgenommen wurde und wie hoch die Abzahlungsraten sind. Stehen diese in keinem Verhältnis zum Einkommen, kann der Unterhaltspflichtige aufgefordert werden, sie zu senken. Kredite werden nur dann angerechnet, wenn sie während der Ehe entstanden sind. Die private Altersvorsorge wird jedoch nicht komplett anerkannt, hier werden maximal vier Prozent des Bruttolohnes als anrechnungsfähig gesehen. Fahrten zur Arbeitsstrecke werden ebenfalls berücksichtigt, ist jedoch doch eine Fahrt unverhältnismäßig lang, beispielsweise über 100 Kilometer, kann es dazu kommen, dass das zuständige Gericht einen Umzug fordert. Könnte die Strecke zur Arbeit auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden, ist nur ein Pauschalbetrag anrechnungsfähig, es sei denn, der Unterhaltspflichtige gibt eine Erklärung ab, aus welchem Grund eine Fahrt mit dem Auto notwendig ist.

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Zu beachten ist, dass das bereinigte Nettoeinkommen über die Einkünfte zum Zeitpunkt der Trennung berechnet wird. Steigt oder fällt das Einkommen später, wird dies meist nicht berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um starke Veränderungen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige seine Arbeit verliert und sein Einkommen dadurch so stark sinkt, dass er seiner Unterhaltspflicht nicht mehr vollständig nachkommen kann. Hier entscheidet dann die zuständige Stelle über die weitere Vorgehensweise. Es ist allerdings zulässig, dass der Unterhaltspflichtige in gewissen Abständen eine Überprüfung des Einkommens des Ex-Partners verlangt. Denn verbessert sich dies, kann ein Unterhaltsrecht verwirken.

Doch nicht nur beim Ehegattenunterhalt ist die Berechnung eines bereinigten Nettoeinkommens notwendig. Auch wenn sich die Frage nach Kindesunterhalt stellt, wird dieses benötigt. Im Fall vom Kindesunterhalt gibt es jedoch Unterschiede bei den Abzügen. Beispielsweise werden hier Privatschulden nicht angerechnet. Reicht das bereinigte Einkommen nicht, um einen Betrag für den Kindesunterhalt festlegen zu können, ist der Unterhaltspflichtige dazu angehalten, alles zu tun, um zahlungsfähig zu werden. Das kann auch die Annahme eines Nebenjobs beinhalten. Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt steht immer vor der Pflicht anderer Unterhaltszahlungen.

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