Auch bei Kurzarbeit: Kündigung ist leider möglich
Viele Firmen nutzen zurzeit das Instrument der Kurzarbeit. Kündigung ist aber auch hier kein Tabu, denn unter bestimmten Bedingungen kann auch hier eine Kündigung ausgesprochen werden.
In Zeiten der Wirtschafts- und Finanzkrise nutzen viele Firmen die Kurzarbeit, um zu verhindern, dass sie viele ihrer Angestellten und Arbeiter entlassen müssten. Der Staat hilft durch Zuschüsse dabei, die Kosten für die Kurzarbeit für den Betrieb in erträglichen Grenzen zu halten. Aber auch bei Kurzarbeit, Kündigung ist auch hier unter bestimmten Bedingungen möglich.
Viele, die sich in Kurzarbeit befinden, sind der Meinung, dass sie in der Zeit unkündbar wären, aber das stimmt so leider nicht. Auch in solchen Zeiten sind persönliche oder betriebsbedingte Kündigungen durchaus möglich. Hiervon sind die Gründe, die zur Kurzarbeit geführt haben, jedoch ausgeschlossen. Auch sind die Kündigungsfristen, wie sie gesetzlich festgelegt sind, einzuhalten. Dies gilt ganz besonders in Zeiten der Kurzarbeit. Kündigung gegenüber einem Beschäftigten hat nur dann Gültigkeit, wenn sie nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen erfolgt.
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Kündigt ein Arbeitgeber, so erlischt für ihn der Anspruch auf die staatliche Unterstützung durch das Kurzarbeitergeld. Der Betrieb muss ab diesem Zeitpunkt wieder selbst für das Entgelt des Arbeitnehmers aufkommen, das gilt bis zum Ende der Kündigungsfrist. Ebenso ist es, wenn der Arbeitnehmer von sich aus kündigt, hier wird außerdem der volle Lohn fällig. Sicher nutzen viele Arbeitnehmer die Ausfallzeiten, um sich eine neue Stelle zu suchen. Denn wenn ein Betrieb erst einmal in Kurzarbeit ist, so kann ein Arbeiter ja nie wissen, ob er diese Stelle nicht spätestens dann verliert, wenn die Ausgleichzahlungen des Staates einmal wegfallen. Für eine Kündigung innerhalb der Kurzarbeit gelten die gleichen Bestimmungen, wie für eine Kündigung innerhalb der regulären Arbeitszeit. Das bedeutet, dass eine Kündigung immer schriftlich erfolgen muss. Wird diese persönlich übergeben, so ist der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ab dem nächsten Tag hinfällig. Bei einer Zusendung per Post gilt dies ab dem 4. Tag nach der Absendung, da der Absendetag hier nicht mitgerechnet wird. Handeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag aus, so gilt hier der Tag nach Vertragsabschluss als Zeitpunkt der Kündigung.
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