Arbeitsrecht: Wie lässt sich die Abfindung berechnen?

Der Verlust einer Arbeit führt gewöhnlich zum Verdienstausfall. Um den Nachteil zu kompensieren, ist die Zahlung einer Entschädigung möglich. Bevor ein Angebot hierzu angenommen wird, sollte man die Abfindung berechnen.

 

Eine Abfindung stellt die einmalige und außerordentliche Leistung durch den Arbeitgeber dar, der seinem Arbeitnehmer gekündigt hat. Die Abfindung berechnen die Unternehmen in der Regel zunächst selbst und unterbreiten dem Gekündigten ein Angebot. Ein grundsätzlicher Anspruch auf die Zahlung besteht aus rechtlicher Sicht allerdings nicht, sondern es sind gewisse Voraussetzungen zu beachten. Nur in Sonderfällen, wie es auf Sozialpläne oder bestimmte tarifvertraglichen Regelungen zutrifft, ist das Recht einklagbar. Der Abfindungsanspruch ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt und bezieht sich auf zwei unterschiedliche Sachverhalte.

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Bei einer Kündigung, die aus inner- oder außerbetrieblichen Gründen ausgesprochen werden muss, kann das Unternehmen den Arbeitsplatz nicht mehr erhalten. In diesem Fall muss sich der Arbeitnehmer zwischen einer Abfindungszahlung oder einer Klage hinsichtlich des Kündigungsschutzes zum Erhalt seiner Position entscheiden. Dazu muss das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers als betriebsbedingte Entlassung gekennzeichnet sein. Des Weiteren muss die Kündigung explizit auf ein Abfindungsangebot in Verbindung mit der Bedingung, dass der Arbeitnehmer innerhalb der gegebenen Frist auf die Klageerhebung verzichtet, hinweisen.

Falls die Kündigung von einem Gericht als ungerechtfertigt hinsichtlich der Sozialauswahl beurteilt wird, so ist der Arbeitnehmer dazu berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen. Diese Regelung trifft auch für den Fall zu, bei dem das Gericht die Beendigung des Arbeitsvertrages aus bestimmten Gründen beschließen muss, weil der Fortbestand nicht zumutbar ist.

Die Höhe der Zahlung hängt von den Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien ab. Da das Unternehmen bei einer Kündigung, die rechtlich nicht durchsetzbar wäre, mit einer Kündigungsklage rechnen muss, wird es sich nicht selten auf eine angemessene Abfindungssumme einlassen müssen. Daher sollte der Gekündigte seine Abfindung berechnen und überprüfen, ob die angebotene Geldleistung angemessen ist. Es empfiehlt sich die Nachfrage beim spezialisierten Rechtsanwalt oder die Eingabe der relevanten Daten in einen online verfügbaren Rechner zur Abfindungsbestimmung.

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