Arbeitslosenbeitrag - wofür wird er benötigt?

Arbeitnehmer zahlen mit ihrem Gehalt auch zahlreiche Sozialabgaben. Dazu gehören auch die Arbeitslosenbeiträge, die teils vom Arbeitgeber und teils vom Angestellten bezahlt werden.

 

Arbeitslosenbeiträge werden wie die anderen Sozialaufwendungen auch automatisch vom Bruttogehalt abgezogen. Diese Aufwendungen fungieren als eine Art Versicherung. Zwar kann man sich nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern - so etwas fällt wohl unter Lebensrisiko - aber der Arbeitnehmer zahlt in eine Arbeitslosenkasse ein, aus der er im Falle der eigenen Arbeitslosigkeit selbst Geld erhält. Damit ist das Einkommen zunächst einmal gesichert. Findet der Arbeitslose nach Ablauf eines Jahres keinen neuen Job, wird er zum Sozialfall.

Seit dem Anfang des Jahres 2011 beträgt der monatliche Beitrag nur noch drei Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens. Noch vor wenigen Jahren war der Beitragssatz mehr als doppelt so hoch, wurde aber aus politischen Erwägungen schrittweise gekürzt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten entlastet werden, da zugleich auch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung gestiegen sind. Mittlerweile verlangen viele gesetzliche Krankenversicherungen noch zusätzliche Beiträge.

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Versichert werden alle angestellten Arbeitnehmer sowie Auszubildende. Selbstständige, Arbeitnehmer, die außerhalb Europas tätig sind sowie Teilnehmer der neuen Freiwilligenprogramme können sich seit 2006 unter bestimmten Voraussetzungen selbst versichern. Im Normalfall können diese Personengruppe keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Im schlimmsten Fall kann das bedeuten, dass man im Fall mangelnder Aufträge oder eines Konkurses sofort zum Sozialfall wird - mitsamt der daraus resultierenden Folgen. Beispielsweise werden Vermögenswerte über einen bestimmten Satz voll angerechnet, sodass Sparverträge oft aufgelöst und Aktien verkauft werden müssen.

Anspruch auf das Arbeitslosengeld haben Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen: Arbeitslosigkeit bei vorheriger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten, rechtzeitige Meldung beim Arbeitsamt, Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. In der Regel sollte man sich bei drohender oder angekündigter Arbeitslosigkeit spätestens drei Monate vor dem Beschäftigungsende arbeitslos melden. Wichtig ist dieser Punkt gerade für befristet Beschäftigte. Meldet man sich nicht rechtzeitig, so kann eine Auszahlung der Leistungen für mehrere Monate gestrichen werden. Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird nach folgendem Satz berechnet: Nettoentgelt x Leistungssatz ergibt den auszuzahlenden Betrag. Das Nettoentgelt wird berechnet aus dem Bruttogehalt. Der Leistungssatz beträgt knappe zwei Drittel des Leistungsentgelts, abhängig davon, ob der Betreffende Kinder hat oder nicht.

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