Antrag auf Überbrückungsgeld für Existenzgründer
Der letzte Weg aus der Arbeitslosigkeit ist oft der Weg in die Selbstständigkeit. Damit der Zeitraum nach der Existenzgründung finanziell abgesichert ist, konnte man bis 2006 einen Antrag auf Überbrückungsgeld stellen.
Wer seine Arbeitslosigkeit beendete oder sie noch vor ihrem Eintritt umging, indem er selbstständig wurde, konnte Überbrückungsgeld beantragen. Dieses diente einerseits zur Sicherung des Lebensunterhalts, aber auch als soziale Sicherung für den Zeitraum nach der Existenzgründung. Diese Förderung sowie der Existenzgründungszuschuss wurden allerdings ab dem 01. August 2006 zu dem sogenannten Gründungszuschuss zusammengefasst. Ein Antrag auf Überbrückungsgeld ist daher nicht mehr möglich.
Wer Überbrückungsgeld beziehen wollte, musste bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zum einen musste der Existenzgründer unmittelbar vor seinem Eintritt in die Selbstständigkeit Entgeldersatzgeldleistungen bezogen haben oder in einer ABM-Stelle beschäftigt sein. Zwischen der Anspruchsgrundlage und der Existenzgründung durften dabei höchstens vier Wochen liegen. Empfänger des neu geschaffenen Arbeitslosengeldes II konnten keinen Antrag auf Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss stellen.
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Eine weitere Voraussetzung: Die zukünftige selbstständige Tätigkeit musste mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen. Außerdem wurde verlangt, dass eine fachkundige Stelle nach Prüfung der Planungsunterlagen die Tragfähigkeit des Vorhabens bestätigt. Die fachkundige Stelle konnte frei gewählt werden. Zur Begutachtung mussten neben einer Kurzbeschreibung des Gründungsvorhabens eine Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplanung sowie die Rentabilitäts- und Umsatzvorschau vorgelegt werden. Ein Lebenslauf des Gründers rundete die Unterlagen ab.
Beim Antrag auf Überbrückungsgeld musste der Existenzgründer zudem entweder eine Gewerbeanmeldung oder aber - bei Freiberuflern - eine Bestätigung über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit vom zuständigen Finanzamt vorlegen. Wurden alle notwendigen Voraussetzungen zum Bezug von Überbrückungsgeld erfüllt, so stand der Beantragung nichts mehr im Wege. Nachdem alle Unterlagen vollständig bei dem persönlichen Ansprechpartner des künftigen Existenzgründers bei der Agentur für Arbeit eingegangen waren, entschied dieser über die Bewilligung des Überbrückungsgeldes.
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