Was man über Kontoführungsgebühren wissen muss
Zu den allgemeinen Bankgebühren gehören auch die Kosten für die Kontoführung. Jedoch dürfen Banken nicht alle anfallenden Kosten für bestimmte Leistungen über den Kunden finanzieren.
Bankkunden können heute aus einem vielfältigen Angebot das für sie günstigste Konto wählen. Viele Girokonten werden bereits ohne eine Gebühr angeboten. Je nach vereinbarten Leistungen können die Banken jedoch anfallende Kosten an den Kunden weiter reichen. Dazu gehören aber keine Gebühren, die entstehen, weil die Bank gesetzliche Vorlagen umsetzt oder im eigenen Interesse handelt. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, dass der Kontoinhaber die jeweilige Abrechnung sehr genau kontrolliert. Auch muss er bei der Wahl des Kontos auf die Gebühren achten, die ihm von der Bank in Zukunft in Rechnung gestellt werden.
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Es gibt Leistungen, die von den Banken zur Verfügung gestellt werden müssen, da sie der Gesetzgeber vorschreibt. Zu diesen gehört die Möglichkeit der Ein- und Auszahlung in bar sowie die Eröffnung und Schließung eines Kontos. Für diese Leistungen ist es gesetzwidrig, eine Gebühr zu erheben. Andere Leistungen sind vom Kunden nicht in Auftrag gegeben und dienen lediglich der Absicherung der Bank. Auch solche Dienstleistungen dürfen nicht dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Zu diesen gehört eine Schufa-Auskunft oder die Nachforschung einer fehlgeleiteten Überweisung.
Dennoch gibt es Gebühren für die Kontoführung, die durchaus auf den Kunden umgeschlagen werden können. Dazu zählen die Bereitstellung eines Geldautomaten und andere für den Kunden vorteilhafte Dienstleistungen. Diese werden meist in einer monatlich fälligen Gebühr vom jeweiligen Konto abgebucht, welcher der Kunde in einer festgesetzten Frist widersprechen kann. Dies betrifft hauptsächlich Erhöhungen, die dem Kunden plausibel erklärt werden müssen. So berechtigt z. B. eine Zinserhöhung nicht in jedem Fall zur Anhebung der Gebühren. Zinsen können nur in Rechnung gestellt werden, wenn sie direkt mit dem Umsatz des Kontos zu tun haben.
Die Bearbeitungsgebühren bei Kontopfändungen dürfen nicht mehr auf den Kunden übertragen werden. Zu dieser Leistung ist die Bank gesetzlich verpflichtet. Ebenso muss eine Löschung bei Kredittilgung kostenfrei erfolgen. Die Gebühren für ein Konto, welches zum Zwecke eines Kredites von der Bank angelegt wurde, müssen auch von der jeweiligen Bank getragen werden, da das Konto dem Interesse dieser Bank dient. Kreditinstitute richten diese Konten ein, um Einzahlungen besser verwalten zu können. Dies ist also nicht vom Kunden in Auftrag gegeben. Anders verhält es sich mit der Gebühr für ein separates Sparkonto, welches nur vom Kunden eingerichtet werden kann. Hier können bestimmte Dienstleistungen auf den Kunden umgeschlagen werden, da sie eigens für ihn eingerichtet worden sind. Dennoch gilt auch hier: Diese Dienstleistungen dürfen weder gesetzlich vorgeschrieben sein noch im Interesse der Bank liegen.
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