Steuern sparen: Betreuungskosten absetzen möglich

Die Betreuung des Nachwuchses im Kindergarten, durch einen Babysitter oder später im Hort kann unter Umständen teuer werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eltern die Betreuungskosten absetzen.

 

Wer berufstätig ist und Kinder hat, die betreut werden müssen, kann steuerlich gefördert werden. Als Kinderbetreuungskosten bezeichnet man die Aufwendungen, die berufstätige Mütter und Väter für die Kinderbetreuung zu leisten haben. Die Höhe dieser Kosten richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Lebensmodell. Dabei unterscheidet man einerseits zwischen erwerbstätigen Paaren, Alleinverdiener-Ehen, bei denen nur ein Partner berufstätig ist, und Alleinstehenden.

In der Regel kann man zwei Drittel der Betreuungskosten absetzen. Der Restanteil muss selbst finanziert werden. Vor allem Haushalte, in denen beide Ehepartner erwerbstätig sind, profitieren von dieser Regelung. Für die Betreuung von Kindern bis 14 Jahre ist es möglich, bis zu viertausend Euro pro Jahr abzusetzen, wobei dies nicht nur Kindergarten-Gebühren, sondern auch Aufwendungen für Erzieher, Babysitter, Hort, Krippe, Au-pair-Mädchen und Tagesmütter betreffen. Für alleinerziehende Mütter und Väter gilt ein Höchstbetrag von zweitausend Euro. Handelt es sich bei der Familie um ein Paar, bei dem nur einer der beiden Partner berufstätig ist, so kann man nur Betreuungskosten absetzen, die vom dritten bis zum sechsten Lebensjahr des Kindes zustande kommen. Des Weiteren bezieht sich hier die Steuerabsetzung lediglich auf die Kosten für die Betreuung in einer Kindertagesstätte, nicht aber für andere Betreuungs-Ausgaben. Bei außerhalb des Kindesalters von drei bis sechs Jahren entstehenden Kinderbetreuungskosten können Alleinverdiener für diese zwanzig Prozent direkt von der Steuerschuld abziehen. Diese zählt dann als haushaltsnahe Dienstleistung und darf den Betrag von 600 Euro nicht überschreiten.

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Alleinverdiener und berufstätige Paare (Doppelverdiener) haben die Möglichkeit, die Betreuungskosten als Werbungskosten anzugeben. Der Pauschalbetrag hierfür liegt bei 920 Euro, bei zwei Verdienern bei 1.840 Euro. Der Vorteil dabei ist, dass er zusätzlich zu den Kinderbetreuungskosten gewährt wird. Will man Betreuungskosten absetzen, so müssen alle Ausgaben nachgewiesen werden. Aus diesem Grund sollte man alle Verträge, Belege für die Betreuungskosten sowie die dazugehörigen Kontoauszüge sammeln.

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