Lohnfortzahlung im Krankheitsfall per Gesetz garantiert
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz verbindlich geregelt. Jeder Auszubildende oder Arbeitnehmer besitzt den Anspruch auf volle Lohnfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen.
Die Grundvoraussetzung, um eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu erhalten, ist zum einen ein gültiger Arbeitsvertrag. Dies betrifft nicht nur ein festes Beschäftigungsverhältnis, sondern auch versicherungspflichtige Ausbildungsverhältnisse, Teilzeitjobs oder geringfügige Beschäftigungen. Zum anderen wird der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst dann wirksam, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht. Die Bezugsdauer der Entgeltfortzahlung beläuft sich höchstens auf sechs Wochen und beinhaltet 100 Prozent des vertraglich festgesetzten Lohns.
Nach Ablauf der sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall seitens des Arbeitgebers übernimmt der gesetzliche Krankenversicherungsträger die Zahlung von Krankengeld in einer Höhe von rund 70 Prozent des Bruttolohnes für eine Zeitspanne von nicht länger als 78 Wochen. Danach treten Zahlungen der Berufsunfähigkeitsversicherung oder gegebenenfalls des Rententrägers in Kraft.
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Eine vorliegende Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit darf nicht durch persönliches und grob fahrlässiges Verschulden herbeigeführt worden sein. Hierzu zählen beispielsweise die Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften oder ärztlicher Anweisungen, Alkoholkonsum und pflichtwidrige Handlungen. In solchen Fällen braucht ein Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung zu leisten. Bei einem Tarifstreik, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, einer betrieblichen Insolvenz oder einem Tarifvertrag mit sonstiger Vereinbarung besteht ebenfalls kein Recht auf Lohnfortzahlung.
Die Einschätzung und Bewertung, ob eine Erkrankung vorliegt, die einen Arbeitnehmer daran hindert, seine Bringschuld gegenüber dem Arbeitgeber zu leisten, muss ein Arzt durch ein Attest über die Arbeitsunfähigkeit bekunden. Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein) des Arztes zukommen lassen – spätestens jedoch am dritten Tag. Nur mit einer ärztlichen Bescheinigung besitzt der Arbeitnehmer ein Anrecht auf volle Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Alle Leistungen sind hierbei sozialversicherungspflichtig.
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