Kontopfändung als wirksames Instrument eines Gläubigers
Die Kontopfändung ist eines der wirksamsten Instrumente des Gläubigers, um letztlich doch noch an das vom Schuldner geschuldete Geld zu kommen. Richtiges handeln ist hier lebenswichtig.
Die Kontopfändung ist an ganz bestimmte Voraussetzungen gebunden, die erfüllt sein müssen, will sie letztlich erfolgversprechend sein. Wichtig ist, daß der Gläubiger eine Kontopfändung nur dann durchsetzen kann, insofern er gegen den Schuldner einen vollstreckbaren Titel besitzt. Dieser Titel wird vom Gericht ausgesetellt. Vorausgegangen ist ein nicht widersprochener Mahnbescheid oder eine Klage des Gläubiger, dem das Gericht zugestimmt hat. Wenn der Gläubiger nun über einen Vollstreckungstitel verfügt, so kann er damit weitere Maßnahmen beantragen. Er kann nämlich einen sogenannten Pfändungsbeschluß erwirken. Wichtig hierbei ist, daß der Gläubiger Kenntnis über die Bankverbindung des Schuldners hat. Im Endeffekt wird der Pfändungsbeschluß vom Gericht an das jeweilige Geldinstitut des Schuldners geschickt, mit der Weisung einer Kontopfändung den Weg zu bahnen. Für den Schuldner dürfte diese nicht unerwartet kommen, da er bereits zuvor Kenntnis über ausstehende Zahlungen gegenüber dem Gläubiger hatte.
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Festzustellen bleibt, daß eine erfolgreiche Pfändung nur dann möglich ist, wenn der Gläubiger die Konten des Schuldners kennt bzw. mindestens das Geldinstitut. Um Informationen darüber zu erlangen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Schuldner kann die vort Ort existierenden Banken anschreiben. Wenn er Glück hat, hat der Schuldner regional ein Konto eingerichtet. Ebenfalls möglich ist die trickreiche Ermittlung der Bankdaten unter Vortäuschung eines Vorwands. Dies kann beispielsweise telefonisch beim Schuldner geschehen. Weiterhin kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden, die Bankverbindung zu ermitteln.
Für den Schuldner besteht möglicherweise eine Schutzwürdigkeit, die darin besteht, daß er den gesetzlichen Kontopfändungsschutz genießt. Dieser ist wiederum an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Nicht gepfändet werden darf beispielsweise das Sozialeinkommen. Hierzu zählt neben Zahlungen des Arbeitsamts auch das Kinder- oder Elterngeld. Diese Zahlungen dürfen innerhalb des ersten sieben Tage nach Geldeingang nicht gepfändet werden. Bei Verstreichn der Frist, wird dieses jedoch ebenfalls an den Gläubiger weitergereicht.
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