Ausländische Dividenden bieten Chancen für Anleger

Ausländische Dividenden sind für manch einen Aktionär die Chance, sein Geld durch Investitionen und Spekulationen außerhalb Deutschlands zu vervielfachen. Zu beachten sind jedoch die Steuern.

 

Ausländische Dividenden sind ebenso wie inländische dem gleichen Steuerrecht unterworfen. Deswegen sind beide Arten bei der jährlichen Steuererklärung anzugeben. Ausländische Dividenden unterliegen zusätzlich zu den im Inland anfallenden Steuern außerdem noch der im Ausland fälligen Quellensteuer. Diese heißt so, weil sie direkt an der entstehenden Quelle abgeführt wird. Das heißt, das jeweilige Land fordert unabhängig von anderen Finanzbehörden seine eigenen Steuern ein. Im Rahmen der zu versteuernden Geldwerte spricht man in diesem Zusammenhang auch von der sogenannten Doppelversteuerung.

Jeder, der sich mit Spekulationen an ausländischen Wertpapieren beteiligen möchte, sollte daher einige wichtige Regeln im Umgang mit den aktuellen Steuerrechten beachten.

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Hintergrund sind entsprechende grenzüberschreitende Verträge, die den exakten Umgang mit steuerverursachenden Produkten regeln.

Die erzielten Dividenden aus ausländischen Anlagen müssen dann bei der jährlichen Steuererklärung unter dem erwirtschafteten Einkommen mit aufgeführt werden. Ob und inwieweit Steuern für die Beteiligungen anfallen, ist abhängig von der jeweiligen Rechtsprechung, die sich mitunter im Laufe der Zeit ändern kann. Die erwirtschafteten Einkünfte gelten steuerlich als Einkünfte aus dem Kapitalvermögen.

So galten bis Ende des Jahres 2008 andere rechtliche Richtlinien bezüglich der abzuführenden Steuern wie seit dem Jahr 2009. Zuvor veranschlagte der deutsche Staat lediglich die Hälfte der möglichen Steuerlast. Möglichkeiten, weitere Steuern zu umgehen, können mithilfe eines Freistellungsauftrages umgangen werden. Dieser muss jedoch rechtzeitig bei der Depotbank eingereicht werden. Damit wäre ein bestimmter Betrag steuerlich befreit und es würden zunächst keinerlei zusätzliche Steuern anfallen. Möglicherweise können im Gegenzug zur angefallenen Steuerlast andere Ausgaben gegengerechnet werden, welche als Werbungskosten abzugsfähig sind. Denkbar sind hierbei Kosten für das Einrichten der Geldanlage. Diese wird in dem entsprechenden Anlageland zur Verfügung gestellt und verursacht dahin gehend auch Kosten.

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