Vermieter Kündigungsschreiben auf Rechtmäßigkeit prüfen

Will ein Vermieter dem Mieter das Mietverhältnis kündigen, muss er im Vermieter Kündigungsschreiben auf eine stichhaltige Begründung achten. Ansonsten kann er bei einer Klage den Kürzeren ziehen.

 

Während es die Mieter aufgrund zahlreicher Gesetze relativ leicht haben, eine Wohnung oder ein Haus zu kündigen, ist eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Deshalb sollte man das Vermieter Kündigungsschreiben genau prüfen, um festzustellen, ob er das Mietverhältnis zu Recht lösen kann. Der wichtigste Punkt im Vermieter Kündigungsschreiben ist die Nennung des Kündigungsgrundes. Im Bürgerlichen Gesetzbuch, Paragraf 573 Absatz 2, ist genau geregelt, wann der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat, das Mietverhältnis zu beenden.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Mieter die vertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzt hat. Dazu gehören Beleidigungen und Belästigung anderer Mieter im Haus oder des Vermieters selbst. Auch ein großer Mietrückstand oder die Nutzung der Wohnung entgegen der vertraglichen Vereinbarung gehören dazu. Ein weiterer Grund ist die Anmeldung des Eigenbedarfs. Das bedeutet, er selbst oder Familienangehörige werden das Objekt beziehen. Für wen der Eigenbedarf in Anspruch genommen werden soll, muss im Kündigungsschreiben genau benannt werden. Als letzter Grund wird auf die angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstückes hingewiesen. Hindert der Mieter den Vermieter daran, ist eine ordentliche Kündigung möglich – geplante Mieterhöhungen allerdings ausgenommen.

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Liegt einer dieser Gründe vor und wird nach Prüfung der Sachlage durch einen Rechtsanwalt oder den Mieterverein der im Vermieter Kündigungsschreiben angegeben Grund anerkannt, müssen trotz allem auch bestimmte Fristen eingehalten werden. Zwischen dem Datum des Kündigungsschreibens sowie dem letztmöglichen Termin für den Auszug liegen noch einige Monate. Je nachdem, wann der Mietvertrag geschlossen und wie lange das Mietverhältnis bestanden hat, kommen entsprechende Fristen zum Tragen. Die Fristen wurden aber neu definiert. Wer nach dem 01.09.2001 den Mietvertrag geschlossen hat, hat bei bis zu fünf Jahren drei Monate, bis acht Jahre sechs Monate und über acht Jahre neun Monate Kündigungsfrist. Das Datum der Zustellung ist entscheidend. Stichtag ist der dritte Werktag des Monats.

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