Unterhalt berechnen mit der Düsseldorfer Tabelle
Mit der Düsseldorfer Tabelle kann man den Unterhalt berechnen. Für minderjährige Kinder hat das Gesetz einen Mindestunterhalt festgelegt. Dieses Unterhaltsgesetz stammt vom 1.1.2008.
Wenn man den Unterhalt berechnen möchte, kann man die Düsseldorfer Tabelle als Richtwert nehmen. Das Gesetz, das dem zugrunde liegt, gilt seit 1.1.2008 und legt für minderjährige Kinder einen Mindestunterhalt fest. Der Elternteil, der mit dem Kind nicht in einem Haushalt lebt, ist dahingehend zahlungspflichtig. In keinem Fall darf der Mindestunterhalt unterschritten werden. Meistens ermitteln die Gerichte nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle den Unterhalt. Seit 1.1.2008 gilt diese für Gesamtdeutschland, was zur Konsequenz hat, dass die ehemalige Berliner Tabelle zum Unterhalt berechnen nicht mehr herangezogen wird. Außerdem gibt es für Kinder in Bezug auf alte und neue Bundesländer auch keine unterschiedlichen Unterhaltszahlungen mehr.
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Berücksichtigt wurde der Mindestunterhalt nach dem bürgerlichen Gesetzbuch, als man die Düsseldorfer Tabelle erstellt hat. Sie enthält allerdings nur Richtwerte und ist nicht verbindlich. Ohne Rücksicht auf deren Rang weist die Tabelle den monatlichen Unterhaltsbedarf bei drei Unterhaltsberechtigten aus. Nach oben beziehungsweise unten führt man dann in der Praxis bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten je nach deren Anzahl Tabellensprünge durch. Da beim eigentlichen Zahlbetrag des Unterhalts weitere Zahlen zu berücksichtigen sind, wie beispielsweise das oft angerechnete hälftige Kindergeld, differiert dieser Betrag mit dem Unterhaltsbedarf, der aus der Tabelle ersichtlich ist. Da die Kindergeldbeträge ebenso wie die Kinderfreibeträge zum 1.1.2010 angehoben worden sind, wurde zu diesem Datum auch die Düsseldorfer Tabelle angepasst.
Vom Einkommen abzuziehen sind berufsbedingte Aufwendungen, die von den privaten Lebenshaltungskosten eindeutig abzugrenzen sind –und zwar nach objektiven Merkmalen. Geschätzt werden kann bei entsprechenden Anhaltspunkten zudem eine pauschale von 5 Prozent des Nettoeinkommens (Minimum 50 Euro). Höchstens dürfen dies 150 Euro monatlich sein. Bei geringfügiger Teilzeitarbeit kann der Mindestbetrag auch herabgesetzt werden. Die berufsbedingten Aufwendungen sind insgesamt nachzuweisen, wenn sie die Pauschale übersteigen.
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