Förmliche Zustellung: Beleg, dass Post zugestellt wurde

Eine Urkunde ist laut Zivilprozessordnung die Zustellungsurkunde. Sie ist ein Beweis dafür, dass eine förmliche Zustellung erfolgt ist und der Empfänger ein Schriftstück erhalten hat.

 

Vor der Liberalisierung des Postmonopols im Jahr 1997 hatte der damalige Postmonopolist den Servicepostzustellungsauftrag (PZA) im Angebot. Auch private Dienstleister können seit der Änderung des Postgesetzes (22.12.1997) eine förmliche Zustellung durchführen. Sie können also Zustellungsaufträge der Behörden ausliefern. Eine entsprechende Entgeltgenehmigung sowie eine Lizenz der Bundesnetz-Agentur ist dafür die Voraussetzung. Nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt die Zustellung. Durch eine vom Zusteller erstellte öffentliche Urkunde wird die förmliche Zustellung beurkundet.

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Briefe mit Zustellungsurkunde gab es schon während der allgemeinen Gerichtsordnung für die preußischen Staaten von 1793. Als Ausweis für die Akten bekam das Gericht ein Einlieferungsattest, das später Aktenschein getauft wurde. Dabei musste der Postbote die richtige Insinuation (Zustellung) attestieren. 1869 wurde dieses auch Aktenschein genannte Schriftstück in Schreiben mit Behändigungsschein umbenannt. Detaillierter formuliert wurde diese Vereinbarung im Jahr 1838. Im Jahr 1871 erlaubte die Reichspost diese Zustellung auch für private Postzusteller. Die Briefe mit Behändigungsschein wurden in Briefe mit Zustellungsurkunde umbenannt.

Für deutsche Postunternehmen handelt es sich heutzutage beim Postzustellungsauftrag um die förmliche Zustellung von überwiegend gerichtlichen Urkunden. Bis zum Inkrafttreten der Postordnung vom 16.5.1963 wurde das förmliche Zustellungsstück wie eine gewöhnliche Sendung behandelt (Brief mit Zustellungsurkunde). Dieses Verfahren wurde geändert, nachdem ein Urteil des Bundesgerichtshofs gesprochen worden war. Danach haftete das Postzustellungsunternehmen nämlich für die Fehler seiner Bediensteten. An das zuständige Postamt muss nun ein formeller Antrag gerichtet werden. In einem graublauen Umschlag muss dieser Antrag dem Postzusteller als gewöhnlicher Brief nach amtlichem Muster übergeben werden. Beinhalten muss dieses Kuvert neben dem verschlossenen Schriftstück mit der Anschrift des Empfängers ein weiteres Formblatt zur Postzustellungsurkunde. So soll die Zustellung gesichert werden.

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