Einige Familien benötigen ein erhöhtes Kindergeld
Kinder sind nicht billig. Wer mit seinen monatlichen Einnahmen nicht zurechtkommt, der kann auch ein erhöhtes Kindergeld beantragen. Hierfür stehen dem Antragsteller zwei Möglichkeiten zur Verfügung.
Wer für seinen Nachwuchs ein erhöhtes Kindergeld beziehen möchte, dem bieten sich zwei Möglichkeiten. Bei der einen Möglichkeit handelt es sich um den sogenannten Kinderzuschlag, welcher im Bundeskindergeldgesetz unter dem Paragrafen 6 läuft. Wird der Antrag angenommen, so erhalten die Antragsteller für ihr Kind einen monatlichen Kinderzuschlag bis zu 150 Euro. Dieser Zuschlag wird bis zum 25. Lebensjahr des Kindes ausgezahlt, allerdings nur, solange das Kind auch im Haushalt seiner Eltern lebt. Zudem kann dieser monatliche Betrag nur dann geltend gemacht werden, wenn die Eltern und das jeweilige Kind eine nach dem Gesetz festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Zudem kann der Kindergeldzuschlag von den zuständigen Familienkassen nicht rückwirkend beantragt werden.
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Wer einen Kinderzuschlag beantragen möchte, der muss hierfür auch alle entsprechenden Einkommensnachweise vorlegen können. Die Nachweise werden durch die Familienkasse überprüft und liegen sie im Rahmen der gesetzlichen Einkommensgrenze, so werden sie in bestimmten Teilbeträgen ausgezahlt. Zusätzliche Einnahmen, wie beispielsweise Kindergeld und auch Wohngeld werden zwar nicht auf das Einkommen angerechnet, aber auch sie müssen zumindest bei der Antragstellung angegeben und belegt werden. Die entsprechenden Belege können entweder persönlich abgegeben werden oder auch per Post übersandt werden.
Des Weiteren kann man als erhöhtes Kindergeld auch einen sogenannten Zählkindvorteil beziehen. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, die im Bundeskindergeldgesetz unter dem Paragrafen 6 aufgeführt ist. Diese Gesetzesbestimmung gewährt im Fall einer Auszahlung für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro. Für ein drittes Kind beträgt der Zählkindvorteil 190 Euro und für jedes weitere Kind einen Kindergeldbetrag von 215 Euro. Allerdings können in diesem Fall auch Kinder aus früheren Partnerschaften hinzugerechnet werden. Folglich kann sich für ein jüngeres Kind ein erhöhter Kindergeldbetrag ergeben, weil es beispielsweise nicht als zweites sonders als drittes Kind zählt. In diesem Fall bekommt der Antragsteller anstatt 184 Euro einen Zählkindvorteil von 190 Euro.
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