Eine schriftliche Abmahnung muss begründet sein
Abmahnungen sind oft der erste Schritt zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Gründe für eine Abmahnung müssen im persönlichen Fehlverhalten des Arbeitnehmers liegen, die Pflichtverletzung muss erheblich sein.
Ein Arbeitsvertrag beinhaltet für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugleich Pflichten und Nebenpflichten, die während der Dauer des Vertragsverhältnisses einzuhalten sind. Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten während der beruflichen Tätigkeit, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. Als mögliche Abmahnungsgründe gelten die Arbeitsverweigerung, unentschuldigtes Fehlen oder auch sexuelle Belästigung und Mobbing. Eine Abmahnung aufgrund einer, gegenüber Kollegen, geringeren Leistungsfähigkeit darf nicht erfolgen. Alkoholkonsum von Abhängigkeitskranken an der Arbeit darf ebenfalls nicht abgemahnt werden, da dies wegen der fehlenden Krankheitseinsicht unverhältnismäßig wäre. Auch Bagatellverstöße wie zum Beispiel ein einmaliger verspäteter Arbeitsbeginn, rechtfertigen eine Abmahnung nicht.
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Zwar kann eine Abmahnung auch mündlich erfolgen, in der Praxis wird aber fast immer die Schriftform genutzt. Die Gründe der Abmahnung müssen detailliert erläutert werden. Nur berechtigte Personen wie Direktoren, Firmenchefs oder Geschäftsführer dürfen eine Abmahnung überhaupt aussprechen. Arbeitnehmer können sich gegen ungerechtfertigte Abmahnungen wehren und die Rücknahme verlangen. Ist keine gütliche Einigung möglich, bleibt nur der Gang zum Arbeitsgericht.
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