Der Erbrecht Auskunftsanspruch und die Voraussetzungen
Wird jemand als Erbe festgestellt, weil ein Todesfall eingetreten ist, so sind für einen Erbrecht-Auskunftsanspruch verschiedene Punkte wie Inhalt und Erfüllung des Auskunfsanspruchs zu berücksichtigen.
Wird anlässlich eines Todesfalles bekannt, dass ein Erbe angetreten werden soll, so muss nicht nur der Nachlass sortiert und der konkrete Bestand ermittelt werden. Die Erben müssen dringliche Pflichten wahrnehmen und sich im Detail mit dem neuen Thema auseinandersetzen. Sie haben damit also nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.
Um einen Erbrecht-Auskunftsanspruch zu erlangen, müssen die Erben erst mal informiert werden, um danach weitere Informationen diesbezüglich sammeln zu können. Auskunftsansprüche können gegenüber Dritten sowie von eben diesen Dritten gegenüber dem Erben bestehen. Der Erbrecht-Auskunftsanspruch ist also maßgeblich für alle damit zusammenhängenden erbrechtlichen Themen, erst recht dann, wenn für eventuell gerichtliche Durchsetzung eine genaue Bezifferung der Erbmasse erfolgen muss. Ohne dies wäre eine Klage reichlich sinnlos. In aller Regel lassen sich diese Ansprüche in Haupt- und Nebenansprüche untergliedern.
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Grundvoraussetzung für einen Erbrecht-Auskunftsanspruch sind verschiedene Nachweise über Art und Umfang der Erbmasse, die im Nachlassverzeichnis zusammengefasst werden. Um den Wahrheitsgehalt zu optimieren, kann die Person, die zur Auskunft verpflichtet ist, sogar zur eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden. Dies hat den Zweck, dass der Nachlass möglichst wahrheitsgetreu abgewickelt werden kann, ansonsten stehen der auskunftsverpflichtenden Person nicht nur strafrechtliche, sondern auch Schadensersatzansprüche ins Haus.
Gesetzlich sind die Formen der Auskunft nicht geregelt, d. h., diese könnte auch mündlich erteilt werden, ist aber - schon aus Absicherungsgründen - eher die Ausnahme. Alles, was schriftlich vorliegt, und persönlich unterschrieben ist, dient der Nachhaltigkeit und der Beweisbarkeit des Auskunftsanspruchs. Sind sich die Erben in der Abhandlung des Erbschaftsthemas unsicher, sind sie gut beraten, die Auskunftserteilung einem Experten oder Rechtsanwalt zu überlassen. Grundsätzlich hat jeder das Recht, Einsicht in die Akten zu bekommen, der nachweisen kann, dass er dazu ein berechtigtes Interesse hat - sei es aus verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Gründen.
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