Das neue Wahlrecht für geringwertige Wirtschaftsgüter

Häufige Änderungen des Steuerrechts machen es für den Laien immer schwerer, den Durchblick über die aktuelle Rechtslage zu behalten. So ist auch die Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter erneut abgewandelt worden.

 

Die Definition für geringwertige Wirtschaftsgüter besagt laut Einkommensteuergesetz, das es sich um frei bewegliche, abnutzbare und für sich selbstständig nutzbare Güter handelt. Sie müssen erworben oder hergestellt worden sein.

Leider ändern sich die Bestimmungen in Bezug auf die Abschreibung beinahe jährlich und hinterlassen eher Verwirrung als Klarheit. Bis Ende 2009 gab es die Obergrenze für die Sofort-Abschreibung bei 150€ netto Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Lagen die Kosten zwischen 150€ und 1000€, so wurden sie in einem Sammelposten, dem sogenannten GWG-Pool, zusammengefasst. Dieser wurde dann pauschal über fünf Jahre abgeschrieben, also mit jährlich 20 Prozent. Bei noch höheren Beträgen als 1000€ setzte die lineare oder degressive Abschreibung ein.

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Seit Januar 2010 gibt es für diesen Bereich eine neue oder vielmehr alte Regelung. Genau wie bis Ende 2007 können geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung bis zu einem Betrag von 410€ kostete, im selben Jahr komplett abgeschrieben werden. Bei darüber liegenden Kosten greift auch hier wieder die lineare oder degressive Abschreibung. Zwischen diesen beiden Varianten gibt es ein Wahlrecht, man kann also auch 2010 noch die Zusammenfassung im Sammelposten wählen. Allerdings muss man sich für eine der Versionen entscheiden, und diese gilt dann für alle betreffenden Güter des jeweiligen Jahres. Dabei kann der Sammelposten durchaus einen Vorteil gegenüber der neuen Regelung bieten. Dies tritt ein, wenn es um geringwertige Wirtschaftsgüter mit Kosten zwischen 410€ und 1000€ geht, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer fünf Jahre übersteigt. Hierzu zählen zum Beispiel Büro- und andere Einrichtungsgegenstände, die erst nach dreizehn Jahren komplett abgeschrieben wären. In diesem Fall bewirkt der Sammelposten eine schnellere Abschreibung.

Die neue Regelung birgt zudem auch mehr Aufwand: Sollten die genauen Daten für die Wirtschaftsgüter nicht in der Buchführung aufgeführt sein, muss man ab sofort ein GWG-Verzeichnis erstellen, aus dem das Datum der Anschaffung bzw. Herstellung sowie die Netto-Kosten ersichtlich werden.

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