Wie man von der Arbeitnehmersparzulage profitiert

Viele Arbeitnehmer können über ihre Arbeitsstelle Verträge über vermögenswirksame Leistungen abschließen, in denen etwas angespart wird. Solche Sparverträge über den Arbeitgeber werden vom Staat gefördert.

 

Arbeitnehmer können häufig über den Arbeitgeber Verträge abschließen, um etwas Geld anzusparen, was als vermögenswirksame Leistung bezeichnet wird. Dies kann beispielsweise über einen Bausparvertrag oder ein sogenanntes Beteiligungssparen erfolgen. Bei Letzterem kann das Geld in Kapitalbeteiligungen investiert werden, beispielsweise auch bei der Firma, in welcher der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Es können jedoch auch andere Anlagen abgeschlossen werden, beispielsweise in Aktienfonds. In manchen Branchen gibt es Tarifverträge, in denen Arbeitgeber verpflichtet sind, für ihre Arbeitnehmer solche Sparverträge abzuschließen und diese auch zu tragen. Die Beteiligung an einem solchen Vertrag kann von Firma zu Firma unterschiedlich sein. Es kann auch vorkommen, dass Arbeitnehmer Sparverträge über den Arbeitgeber nur auf Wunsch abschließen und die Beiträge dann selbst tragen. Diese Summen können dann beispielsweise direkt vom Lohn abgezogen werden und in den jeweiligen Sparvertrag fließen.

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Die Anrechnung der Sparzulage für Arbeitnehmer erfolgt in zwei Schritten. Zunächst muss ein Sparvertrag über den Arbeitgeber abgeschlossen werden. Im zweiten Schritt wird die staatliche Förderung beim jeweiligen Finanzamt beantragt. Der Antrag kann mit der jährlichen Einkommensteuererklärung gestellt, oder auch gesondert eingereicht werden. Das Finanzamt berechnet dann den Betrag, der für die Sparzulage zugewiesen wird. Der Betrag wird jeweils auf einen vollen Euro-Betrag aufgerundet. Die jeweiligen Zuschüsse sind gesetzlich festgehalten, und es gibt gewisse Grenzen, bis zu der die Zuschüsse gewährt werden. Das zu versteuernde Einkommen darf bei Ledigen nicht über 20.000 Euro liegen und bei verheirateten Paaren nicht über 40.000 Euro. Die Sparzulage wird beim Beteiligungssparen auf 20 Prozent festgesetzt, die auf maximal 400 Euro für Ledige und 800 Euro für Verheiratete angewendet wird. Somit beträgt die Zulage maximal 80 bzw. 160 Euro. Beim Bausparen werden die Werte noch einmal etwas verschoben. Hier beträgt der Prozentsatz der Sparzulage 9 Prozent auf maximal 470 Euro für Ledige und 940 Euro für Verheiratete. Der Höchstsatz der Zulage beträgt somit beim Bausparen 43 bzw. 86 Euro. Zu beachten ist, dass beim Bausparen neben der Sparzulage auch noch die Wohnungsbauprämie als weitere staatliche Förderung hinzukommen kann.

Die Sparzulage für Arbeitnehmer beträgt zwar nicht sonderlich viel, sie kann jedoch den Sparbetrag etwas aufstocken. Somit wird Arbeitnehmern, deren Bruttogehalt nicht sehr hoch ist, ermöglicht, für die Zukunft etwas anzusparen. Bei der Beantragung der Zulage sollte beachtet werden, dass hierfür eine gesonderte Anlage VL der Steuererklärung nötig ist. Diese wird meist nach dem Ablauf des Sparjahres von der jeweiligen Bank verschickt. Die Anlage sollte maximal vier Jahre nach dem Sparjahr eingereicht werden, ansonsten verfällt die Zulage. Neben der Anlage sollte eine Bescheinigung des Anlageinstituts eingereicht werden, welche den jeweiligen Sparvertrag bestätigt. Obwohl die Sparverträge über den Arbeitgeber abgeschlossen werden, ist der Arbeitnehmer alleiniger Nutznießer dieser vermögenswirksamen Leistungen. Über den Arbeitgeber kann lediglich festgestellt werden, dass ein Teil der Entlohnung für die im Gesetz festgelegten Sparverträge aufgewendet wird.

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