Hausverwaltung: Kosten berechnen sich nach Aufwand

Bei Häusern mit vielen Miet- oder Eigentumswohnungen wird die Administration von einem Dritten erledigt, meistens einer eingesetzten Hausverwaltung. Kosten für die Aufgaben berechnen sind nach Aufwand.

 

In Häusern mit vielen Wohnungen ist eine Vielzahl an Verwaltungsaufgaben zu erledigen. Dabei ist es egal, ob es sich dabei um Mietwohnungen oder Eigentumswohnungen handelt. Ab einer gewissen Größe ist der Aufwand für den oder die Eigentümer nicht mehr alleine zu leisten, sodass ein Dienstleister mit diesen Aufgaben betraut wird - eine Hausverwaltung. Kosten fallen für diese in jedem Fall an, aber die Frage ist immer, in welcher Höhe.

Die Definition ist dabei nicht ganz einfach, denn den Beruf eines Hausverwalters gibt es de facto nicht. Man kann sich also nicht zum Hausverwalter ausbilden lassen und dann seine Dienste anbieten. Und auch rechtlich gibt es keine Grundlage, denn im Gesetz ist dazu nichts geregelt. Einige wenige Anhaltspunkte lassen sich nur im Wohnungseigentumsgesetz finden, das aber nur die Hausverwaltung im Zusammenhang mit Eigentumswohnungen regelt. Die Aufgaben, die einer Hausverwaltung übertragen werden, beschäftigen sich in erster Linie mit der Vermietung der Wohnungen und weniger mit der Lösung anderer Probleme. Sehr oft bietet eine Hausverwaltung parallel auch einen Hausmeisterservice mit an, der sich dann zum Beispiel um anstehende Reparaturen kümmert. Denn diese gehören nicht mit zum Aufgabenfeld einer Hausverwaltung. Kosten für die Beschäftigung eines Hausmeisters wären also zusätzlich zu vereinbaren.

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Überhaupt sind die zu erbringenden Leistungen einer Hausverwaltung frei zwischen Vermieter und Hausverwaltung zu definieren. Zu den Aufgaben kann neben der Vermietung von Wohnungen auch das Erstellen einer Hausordnung und die Kontrolle von deren Einhaltung gehören. Ebenso können der Abschluss von das Gebäude betreffenden Versicherungen an den Verwalter übertragen werden. Insofern es sich um Eigentumswohnungen handelt, kann dem Verwalter die Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage übertragen werden, von der dann anfallende Reparaturen bezahlt werden. Dies alles muss der Verwalter in einem Haushaltsplan darlegen und zum Ende eines Abrechnungszeitraumes eine entsprechende Abrechnung erstellen, genauso wie ein Vermieter für seine Mieter eine Nebenkostenabrechnung erstellen muss.

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