Geldwerter Vorteil muss teilweise versteuert werden
Arbeitnehmer werden in Deutschland nicht nur mit ihrem Gehalt für ihre Arbeitsleistung bezahlt. In vielen Firmen ist es üblich, dass die Mitarbeiter auch von Sachwerten oder Naturalien profitieren.
Dass ein Arbeitnehmer sein Einkommen, also sein Gehalt oder seinen Lohn, in Deutschland versteuern muss, das gehört in der Regel zu den allgemein anerkannten Grundsätzen. Dass es aber auch weitere Leistungen, beispielsweise Sachwerte oder Naturalienleistungen gibt, die vom Arbeitnehmer zumindest teilweise versteuert werden müssen, ist nicht immer bekannt, auch wenn solche Sachwerte heute in den meisten Firmen eine mehr oder minder große Rolle spielen. Einer der bekanntesten Bezüge einer Sachleistung ist beispielsweise die Erlaubnis, einen Firmenwagen auch privat nutzen zu dürfen. Aber auch die verbilligte Abgabe des Kantinenessens fällt in diese Kategorie. Kann ein Arbeitnehmer verbilligt in einer Firmenwohnung wohnen, so gilt dies ebenfalls als Vorteil, ebenso wie die Gewährung zinsloser oder verbilligter Darlehen oder anderer Waren und Dienstleistungen.
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Ob diese Vorteile versteuert werden müssen oder nicht, das hängt von der Höhe der Leistungen ab. Bleiben die entsprechenden Beträge nach dem Abzug der Eigenleistung des Arbeitnehmers im Jahr unter dem Betrag von 1.080 Euro, so müssen diese Vorteile nicht versteuert werden. Liegen sie dagegen darüber, so ist eine Versteuerung verpflichtend. Und zwar unabhängig davon, ob die entsprechende Leistung einmalig oder regelmäßig gewährt wurde. Entscheidend ist allein die Höhe des Vorteils.
Um die Steuern zu berechnen, wird zunächst der sogenannte Geldwert ermittelt, also der Betrag, den ein unbeteiligter Dritter im Normalfall für die gewährte Leistung, also beispielsweise die Nutzung des Dienstwagens, an diesem bestimmten Ort hätte bezahlen müssen. Von diesem Betrag werden dann vier Prozent abgezogen. Der Betrag zwischen dem tatsächlich geleisteten Entgelt und diesem Geldwert muss dann vom Arbeitnehmer entsprechend versteuert werden. Nicht zu den zu versteuernden Vorteilen zählen allerdings kleine Aufmerksamkeiten wie beispielsweise Blumen zum Geburtstag, die einen Betrag von 44 Euro monatlich nicht übersteigen. Darüber hinaus gibt es weitere Vorteile, die vom Gesetzgeber grundsätzlich steuerfrei gestellt wurden, obwohl sie einen Vorteil darstellen. Die kostenlose Nutzung des Betriebskindergartens gehört ebenso dazu wie die private Nutzung des Telefons oder der IT-Infrastruktur eines Unternehmens.
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