Das Erbe: Pflichtteil sorgt für gerechte Verteilung

Wer von einem nahen Verwandten ganz oder teilweise enterbt wurde, der hat in Deutschland trotzdem Anspruch auf einen Teil des Erbes. Ihm steht der sogenannte Pflichtteil gesetzlich zu.

 

Ein alter Familienzwist oder Unstimmigkeiten über den Lebenswandel – subjektive Gründe, um einen nahen Verwandten zu enterben, gibt es viele. Und auch in Büchern oder Filmen liefert die Enterbung immer wieder die Grundlage für eine gute Geschichte. In vielen europäischen Ländern und auch in Deutschland bedeutet eine Enterbung allerdings nicht automatisch, dass der Enterbte tatsächlich nichts vom Erbe abbekommt. Zumindest der sogenannte Pflichtteil, der in Deutschland gesetzlich verankert ist, steht auch dem Enterbten zu. Der Hintergrund dieser Regelung ist das alte römische Recht, auf dass die deutsche Rechtsprechung teilweise zurückgeht. Im römischen Recht nämlich war festgelegt, dass Nachkommen und Vorfahren sozusagen als „natürliche Erben“ zu gelten haben und es nur in Ausnahmefällen möglich ist, sie leer ausgehen zu lassen. Die Versorgung der ohne das Erbe mittellosen Witwen oder Waisen spielte eine ebenso große Rolle.

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Wer genau welchen Pflichtteil bekommt, ist in den meisten europäischen Ländern mittlerweile sehr unterschiedlich geregelt. In Deutschland haben beispielsweise die Eltern, Ehegatten, der Lebenspartner eines Erblassers oder die Abkömmlinge das Recht auf einen Pflichtteil. Für die Abkömmlinge gilt, dass auch adoptierte Kinder das Recht auf einen Pflichtteil haben. Und zwar gilt dieses Recht für alle Berechtigten auch dann, wenn sie vorher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden. In der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland steht den Erben die Hälfte des Erbes als Pflichtteil zu. Dieses Erbe muss in Geld ausgezahlt werden. Eine Auszahlung mit entsprechenden Sachwerten ist in Deutschland nicht möglich. Allerdings ist der Pflichtteilserbe durchaus berechtigt, die Herausgabe bestimmter Sachwerte aus dem Erbe zu verlangen.

Um den Pflichtteil zu berechnen, spielt die Vermögensangabe im Testament keine Rolle. Vielmehr wird der Wert zugrunde gelegt, den der Nachlass bei Eintritt des Todes hatte. Der „Pflichtteilerbe“ muss von den anderen Erben über die Höhe der Summe in Kenntnis gesetzt werden. Drei Jahre, nachdem der Pflichtteilberechtigte vom „Eintritt des Erbfalls“ in Kenntnis gesetzt wurde, verlischt der Anspruch.

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Erbrecht: Pflichtteil steht auch Enterbten zu

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